Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Namensrechtliche Erklärung - Geschlechtsangepasste Form des Ehenamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen

Berlin 99083001011009 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99083001011009

Leistungsbezeichnung

Namensrechtliche Erklärung - Geschlechtsangepasste Form des Ehenamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen

Leistungsbezeichnung II

Namensrechtliche Erklärung - Geschlechtsangepasste Form des Ehenamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Geschlechtsspezifische Namensanpassung (Schlagwort), sorbische Namensführung in der Ehe (Schlagwort), Namensänderung sorbische Volksgruppe (Schlagwort), Namensführung geschlechtsspezifische Form (Schlagwort), Name (Schlagwort), Ehename (Schlagwort), Familienname (Schlagwort)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Informationsbereiche im Zusammenhang mit Bürgern

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Ehepaare können ihren Ehenamen in einer geschlechtsangepassten Form führen. Dies gilt für Personen der sorbischen Volksgruppe sowie für Menschen, deren Heimatstaat eine geschlechtsangepasste Namensführung vorsieht oder deren Name traditionell in einem anderen Staat in geschlechtsspezifischer Form geführt wird.

Die Erklärung zur geschlechtsangepassten Namensform muss von dem Ehegatten abgegeben werden, der die Änderung wünscht. Die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich. Sie kann einmalig widerrufen werden. Danach ist eine erneute Bestimmung einer geschlechtsangepassten Form des Namens nicht mehr zulässig. Ohne Erklärung bleibt der Ehename unverändert.

Die Erklärung kann vor oder nach der Eheschließung abgegeben werden. Auch bei im Ausland geschlossenen Ehen ist eine nachträgliche Anpassung möglich, sofern sie nicht bereits bei der Eheschließung erfolgte.

Erforderliche Unterlagen

  • Erklärung über die Anpassung des Ehenamens an die geschlechtsspezifische Form (Ehenamenserklärung)
    Die Erklärung können Sie vor Ort abgeben.
  • Personalausweis oder Reisepass der erklärenden Person
  • Eheurkunde (falls erforderlich)
    Bei einer Eheschließung im Ausland ist zusätzlich eine amtliche Übersetzung erforderlich. Nicht jedoch für den Fall, dass es sich um eine internationale (mehrsprachige Urkunde) handelt.

Voraussetzungen

  • Bestehende Ehe
    Die Namensanpassung kann bei oder nach der Eheschließung erklärt werden. Nach einer Auflösung der Ehe ist sie weiterhin möglich, solange der Ehename beibehalten wird.
  • Zugehörigkeit oder Herkunft
    Eine der folgenden Voraussetzungen muss zusätzlich vorliegen:
    • Einer der Ehegatten gehört dem sorbischen Volk an.
    • Der Ehegatte hat einen Migrationshintergrund und sein Herkunftsstaat sieht die Führung eines geschlechtsspezifischen Namens vor.
    • Der Ehename wird traditionell in einer ausländischen Rechtsordnung in geschlechtsspezifischer Form geführt.
  • Öffentliche Beglaubigung
    Die Erklärung zur Führung des geschlechtsangepassten Ehenamens muss öffentlich beglaubigt werden.
  • Dolmetscher
    Ist eine der erklärenden Personen der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, muss auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher hinzugezogen werden.

Kosten

  • Keine: für eine Ehenamenserklärung im Rahmen der Eheschließung
  • 25,00 Euro: für eine nachträgliche Ehenamenserklärung
  • 12,00 Euro: Bescheinigung über die Namensführung

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden