Bodenbelastung - Auskunft aus Bodenbelastungskataster beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Altlasteninformationssystem (Schlagwort), Altlastenkataster (Schlagwort), Altstandorte (Schlagwort), Auskunft über Altablagerungen (Schlagwort), Auskunft über Altlasten (Schlagwort), Auskunft über altlastverdächtige Flächen (Schlagwort), Auskunft über schädliche Bodenveränderungen (Schlagwort), Auskunft über Verdachtsflächen (Schlagwort), Bodeninformationssystem (Schlagwort), Bodenschutzkataster (Schlagwort), Kataster (Schlagwort), Liegenschaftsauskunft (Schlagwort)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Im Land Berlin erfolgt die Datenerfassung zu Bodenbelastungen im Bodenbelastungskataster (BBK). Das BBK enthält insbesondere die nach dem BBodSchG und BBodschV vorgenommenen Bewertungen der Behörde, Angaben zur Nutzungsgeschichte und aktueller Nutzung, vorliegende Gutachten bzw. Daten der durchgeführten behördlichen Maßnahmen. Umweltinformationen werden auf Antrag zugänglich gemacht. Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden.
Verfahrensablauf
1. Stellen Sie einen Antrag auf Auskunft aus dem Bodenbelastungskataster. Den Antrag können Sie online stellen oder formlos schriftlich per Post oder elektronisch.
2. Die bezirkliche Behörde, in deren Zuständigkeitsgebiet das betreffende Grundstück liegt, bearbeitet Ihren Antrag.
Verfahrensablauf
1. Stellen Sie einen Antrag auf Auskunft aus dem Bodenbelastungskataster. Den Antrag können Sie online stellen oder formlos schriftlich per Post oder elektronisch.
2. Die bezirkliche Behörde, in deren Zuständigkeitsgebiet das betreffende Grundstück liegt, bearbeitet Ihren Antrag.
- Bei der Weitergabe von Informationen aus dem BBK sind auch Vorgaben des Berliner Datenschutzgesetzes (BlnDSG) zu beachten. Seitens der Behörde ist insbesondere zu prüfen, ob personenbezogene Daten vorliegen und ob mit der Herausgabe eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen der Betroffenen verbunden ist. Gegebenenfalls ist der Betroffene um Zustimmung zu bitten bzw. die Auskunft zu versagen. Im Verfahren sind die Ablehnungsgründe aus §§ 8, 9 UIG zu prüfen. Ein möglicher Ablehnungsgrund kann im Schutz personenbezogener Daten liegen.
- Zur Vereinfachung der behördlichen Abwägung ist es daher sinnvoll, den Hintergrund der Anfrage konkret zu benennen sowie dem Antrag Angaben zum Grundstückseigentümer bzw. dessen Vollmacht beizufügen.
- Antrag auf Auskunft aus dem Bodenbelastungskataster
Stellen Sie den Antrag online oder formlos schriftlich per E-Mail, Post oder Fax.
- Bei Online-Antragstellung: Bitte halten Sie alle erforderlichen Dokumente und Nachweise zum Hochladen in den Formaten PDF, JPG oder PNG bereit. Erlaubte Dateigröße: 10 MB pro Datei, 50 MB insgesamt.
- Bei schriftlicher Antragstellung: Eine formlose schriftliche Antragsstellung per E-Mail, Post oder Fax ist in allen Bezirken möglich. Der dadurch erhöhte Bearbeitungsaufwand kann zu einer erhöhten Verwaltungsgebühr führen.
- Angaben zum Grundstück und zur Person
Ihr Name und Anschrift, die genaue Bezeichnung mit Adresse und/oder Gemarkung, Flur- und
Flurstücksnummer des betreffenden Flurstücks, fügen Sie gegebenenfalls einen Lageplan hinzu. - Bei Vertretung: Vollmacht
Sind Sie als antragstellende Person nicht Eigentümer/in des Grundstücks, sind Vollmachten der Eigentümer/innen zwingend erforderlich. - Bei Gebührenbefreiung: Nachweis über die Befreiung
- Sie sind Eigentümer/in eines Grundstücks bzw. deren Bevöllmächtigte/r.
- Die Auskunft ist nur für die angefragte Fläche/n gültig und gilt nicht für Nachbarflächen.
- Frist: mindestens 4 Wochen vor Erforderlichkeit der Auskunft
Die Auskunft kann jederzeit beantragt werden. Bitte stellen Sie den Antrag in der Regel mindestens 4 Wochen vor Erforderlichkeit der Auskunft. - Bei Vertretung: Vollmacht
- keine: wenn Gründe für eine Gebührenbefreiung vorliegen
- 5,00 bis 500,00 Euro: für die Übermittlung von Umweltinformationen sowie für Abschriften, Fotokopien und Vervielfältigungen
4 Wochen: Die verwaltungsinterne Bearbeitungsfrist liegt bei 4 Wochen und beginnt mit Einreichung der prüffähigen und vollständigen Antragsunterlagen. Bei hoher Komplexität kann die Bearbeitungsdauer länger ausfallen.