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Feuerwerk - Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 beantragen

Berlin 99089045007000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089045007000

Leistungsbezeichnung

Feuerwerk - Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 beantragen

Leistungsbezeichnung II

Feuerwerk - Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Abbrennen (Schlagwort), Besondere Anlässe (Schlagwort), Besonderer Anlass (Schlagwort), Böller (Schlagwort), Brennbar (Schlagwort), Explosionsgefährliche Stoffe (Schlagwort), Festlichkeit (Schlagwort), Feuerwerk (Schlagwort), Feuerwerksbatterien (Schlagwort), Feuerwerkskörper (Schlagwort), Feuerwerksraketen (Schlagwort), Firmenevent (Schlagwort), Firmen Event (Schlagwort), Hochzeit (Schlagwort), Kanonenschläge (Schlagwort), Kleinfeuerwerk (Schlagwort), Knaller (Schlagwort), Pyrotechnik (Schlagwort), Raketen (Schlagwort), Runder Geburtstag (Schlagwort), Schwärmer (Schlagwort), Sprenggesetz (Schlagwort), Vereinsfeier (Schlagwort), Silvesterfeuerwerk (Schlagwort), Kleinfeuerwerk (Schlagwort), privates Feuerwerk (Schlagwort)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Informationsbereiche im Zusammenhang mit Bürgern

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Möchten Sie ein privates Feuerwerk außerhalb von Silvester (31.12.) und Neujahr (01.01.) abbrennen, benötigen Sie dazu eine Ausnahmegenehmigung. Diese Genehmigung können Sie nur für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk bzw. Silvesterfeuerwerk) erhalten.

Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung muss ein besonderer Anlass vorliegen. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde dann Ausnahmen zulassen. Sie entscheidet dabei nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welchem Umfang Ausnahmen zugelassen werden.
Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung haben Sie keinen Rechtsanspruch.

Fristen:
  • in der Regel zwei Wochen vor dem Abbrandtag
  • vier Wochen vor dem Abbrandtag (bei einem Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind wie z.B. Spree, Müggelspree, Havel etc.)
Ausnahme:
  • Für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F1 (Kleinstfeuerwerk bzw. Jugendfeuerwerk) brauchen Sie ganzjährig keine Ausnahmegenehmigung.
Verbote:
  • Auch mit einer solchen Ausnahmegenehmigung dürfen Privatpersonen keine Feuerwerkskörper der Kategorie F3, F4, Bühnenfeuerwerk der Kategorie T2 oder sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 (alte Klassen III (Mittelfeuerwerk), IV (Großfeuerwerk) oder T (pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke, Bühnenfeuerwerk) abbrennen!
  • Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten.
Verfahrensablauf
  1. Als verantwortliche Person beantragen Sie die Ausnahmegenehmigung bei den für den Abbrandort örtlich zuständigen Ordnungsamt rechtzeitig vorher.
  2. Der Antrag kann online gestellt werden. Bitte füllen Sie den Antrag vollständig aus, laden Sie die erforderlichen Nachweise hoch und reichen Sie diese ein.
  3. Die zuständige Stelle überprüft Ihre Angaben und Unterlagen und fordert ggf. fehlende Nachweise nach. Sie erhalten Hinweise zum weiteren Verfahren und werden per E-Mail über den Bearbeitungsstatus informiert.
  4. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und die erforderlichen Unterlagen vorliegen, erhalten Sie einen Gebührenbescheid und die Ausnahmegenehmigung per Post. Wenn nicht alle Voraussetzungen bzw. erforderlichen Unterlagen vorliegen, wird Ihr Antrag gebührenpflichtig abgelehnt. In diesem Fall können Sie den Grund für die Ablehnung im Bescheid der zuständigen Stelle nachlesen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Ausnahmegenehmigung für das Abbrennen eines Feuerwerks
    Online möglich und empfohlen oder schriftlich per Post
  • Personaldokument
    Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild
  • Lageplan des Abbrennplatzes
    Maßstabsgetreue Skizze (im Maßstab 1:100) des Abbrennplatzes, aus der die Abstände zu etwaigen Hindernissen im Umfeld des Feuerwerks (z. B. Bäume, Häuser etc.) erkennbar sind.
  • Ggf. weitere Nachweise, dass ein Ausnahmegrund vorliegt

Voraussetzungen

  • Als verantwortliche Person für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
  • Sie wollen das Kleinfeuerwerk der Kategorie F2 im Zeitraum vom 02.Januar bis 30. Dezember abbrennen.
  • Ein besonderer Anlass ist zwingend erforderlich. Eine Ausnahmegenehmigung kann auch dann nur erteilt werden, wenn dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und einer sorgfältigen Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen Dritter im Einzelfall angemessen ist.

Kosten

40,00 bis 300,00 Euro, je Aufwand

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden