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Eichung von Messgeräten für Taxen und Mietwagen beantragen

Berlin 99037013261001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99037013261001

Leistungsbezeichnung

Eichung von Messgeräten für Taxen und Mietwagen beantragen

Leistungsbezeichnung II

Eichung von Messgeräten für Taxen und Mietwagen beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Eichung (Schlagwort), Eichung Mietwagen (Schlagwort), Eichung Taxen (Schlagwort), Rollenprüfstand Mietwagen (Schlagwort), Rollenprüfstand Taxen (Schlagwort), Taxameter (Schlagwort), Wegstreckenzähler (Schlagwort), Eichamt (Schlagwort), Eichantrag (Schlagwort), Messgeräte (Schlagwort), Eichung Messgeräte (Schlagwort), Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg (Schlagwort), Taxi (Schlagwort), Mietwagen (Schlagwort)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Informationsbereiche im Zusammenhang mit Bürgern

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Wenn Sie das Taxameter Ihres Taxis oder den Wegstreckenzähler in Ihrem Mietwagen eichen lassen möchten, müssen Sie einen entsprechenden Eichantrag beim Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg stellen.

Damit der Fahrgast dem durch das Taxameter oder den Wegstreckenzähler ermittelten Fahrpreis vertrauen kann, überprüft die zuständige Eichbehörde jährlich bei allen Taxen die korrekte Funktionsweise des Taxameters. Die Wegstreckenzähler in Mietwagen werden im zweijährigen Rhythmus überprüft. Dies ist durch die Eichpflicht dieser Geräte gesetzlich vorgeschrieben.

Außerdem ist eine Eichung eines Taxameters oder Wegstreckenzählers stets erforderlich nach:
  • erneuter Programmierung oder Wegimpulsanpassung eines eingebauten, bereits konformitätsbewerteten bzw. geeichten Messgerätes oder
  • nach Reparatur / Instandsetzung eines eingebauten, bereits konformitätsbewerteten bzw. geeichten Messgerätes oder
  • nach Austausch eines Messgerätes bei bestehenden Taxen bzw. Mietwagen ohne Änderung der Fahrzeugnutzung (Taxi bleibt Taxi bzw. Mietwagen bleibt Mietwagen).
Die Eichung der Messgeräte erfolgt auf einem Rollenprüfstand oder einer Messstrecke. Die Methode der messtechnischen Prüfung wird von der Eichbehörde bestimmt.

Bei der Eichung und der späteren Verwendung von Taxametern und Wegstreckenzählern ist es erforderlich, dass das Fahrzeug mit der für dieses Fahrzeug zulässigen Bereifung ausgerüstet ist. Im Taxameter muss der für das konzessionierte Tarifgebiet aktuell gültige Tarif hinterlegt sein.

Verfahrensablauf:
1. Stellen Sie eine Antrag auf Eichung des Taxameters oder Wegstreckenzählers für Ihr Taxi oder Mietwagen beim Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg (Standort Berlin). Das können Sie online erledigen.
  • Die Beantragung der Eichung (Eichantrag) erfolgt zusammen mit einer verbindlichen Terminbuchung im Online-Terminvergabeverfahren.
  • Bitte beachten Sie, dass an den genannten Standorten grundsätzlich nur Messgeräte von ortsansässigen Personen bzw. Unternehmen geeicht werden.
  • Pro Termin kann nur ein Messgerät (Taxameter oder Wegstreckenzähler) geprüft werden.
Bitte beachten Sie:
  • Wurde die verbindliche Terminbuchung (inkl. Eichantragstellung) mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist (Jahresende) vorgenommen, gestatten wir Ihnen, das geeichte Taxameter (bzw. den geeichten Wegstreckenzähler) auch über das Ende der ursprünglichen Eichfrist hinaus, bis zum gebuchten Eichtermin weiter zu verwenden. Auf Grund der rechtzeitigen Eichantragsstellung ist diese Gestattung gebührenfrei.
  • Wurde die verbindliche Terminbuchung (inkl. Eichantragstellung) innerhalb der letzten 10 Wochen der Eichfrist (Jahresende) vorgenommen und liegt der gebuchte Eichtermin erst im Folgejahr, wurde mit der Terminbuchung automatisch ein Antrag auf Gestattung der weiteren Verwendung des Taxameters bzw. Wegstreckenzählers bis zum gebuchten Eichtermin gestellt. Wir gestatten Ihnen damit bis zum gebuchten Eichtermin die weitere Verwendung des Taxameters bzw. Wegstreckenzählers. Diese Gestattung ist eine gebührenpflichtige Leistung. Es wird hierfür eine Gebühr gemäß aktueller Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV) erhoben. Diese Gebühr wird Ihnen bei der nächsten Eichung berechnet. Dieser Verfahrensweise können Sie widersprechen. Senden Sie Ihren Widerspruch bitte innerhalb eines Monats ab Eichantragstellung schriftlich an das Landesamt für Mess- und Eichwesen.
2. Sie sind als Verwender oder Verwenderin eines Messgeräts verpflichtet, das Taxi oder den Mietwagen von einem geeigneten Fahrer oder einer geeigneten Fahrerin in einem betriebs- und verkehrssicheren Zustand zur Eichung vorstellen zu lassen.

3. Bei erfolgreicher eichtechnischer Prüfung wird durch das Aufbringen des Eichkennzeichens die Zulässigkeit der Verwendung des Messgerätes für eine weitere Eichfrist zum Ausdruck gebracht.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Eichung des Taxameters oder Wegstreckenzählers
    Sie können den Antrag online stellen.
  • Zulassungsbescheinigung Teil 1 im Original
  • Nachweis der zulässigen Reifengröße (durch Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder CoC-Dokument)
  • Auszug aus der Konzessions-Zulassungsbescheinigung

Voraussetzungen

  • Geeicht werden können nur Messgeräte in Taxen und Mietwagen, wenn sie den wesentlichen Anforderungen der Mess- und Eichverordnung entsprechen.
  • Das Messgerät muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen
    • Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
    • bei EG-Bauartzulassung: Bauartzulassung einer europäischen Zulassungsbehörde
    • Konformitätsbewertung nach nationalen Vorschriften, europäischer Messgeräterichtlinie

Kosten

Die für die Eichung von Messgeräten in Taxis und Mietwagen erhobenen Gebühren werden bundeseinheitlich geregelt und sind abhängig von der jeweiligen Messgeräteart.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

Entsprechend dem im Online-Terminverfahren gebuchten verbindlichen Eichtermin.

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden