Steuerberaterberufsregister - Eintragung von Personen mit Niederlassung im Ausland und dortiger Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen
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Steuerberaterberufsregister - Eintragung von Personen mit Niederlassung im Ausland und dortiger Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen
Steuerberaterberufsregister - Eintragung von Personen mit Niederlassung im Ausland und dortiger Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen
Begriffe im Kontext
Steuerberaterberufsregister (Schlagwort), Register (Schlagwort), Berufsregister (Schlagwort), Europäische Union (Schlagwort), Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (Schlagwort), EWR (Schlagwort), EU (Schlagwort), Eintragung (Schlagwort), geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen (Schlagwort), Schweiz (Schlagwort), Staat der Niederlassung (Schlagwort), Steuerberaterverzeichnis (Schlagwort), Verzeichnis der zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen (Schlagwort), Finnland (Schlagwort), #HinweisBundID (Schlagwort), #HinweiseID (Schlagwort)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Anwendungsbereich des deutschen Steuerberatungsgesetzes sind Sie berechtigt, wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz bereits beruflich niedergelassen sind. Dazu müssen Sie bereits im Niederlassungsstaat befugt geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen nach dem dortigen Recht leisten.
Der Umfang der Befugnis im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat. Die vorübergehende und gelegentliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen kann vom Staat der Niederlassung aus erfolgen.
Die Aufnahme der vorübergehenden und gelegentlichen Hilfe in Steuersachen setzt eine vorherige Meldung gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer voraus. Die Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person nach Ablauf eines Kalenderjahres erneut nach geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen im Deutschland erbringen will.
Verfahrensablauf
1. Die Meldung zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ist mit dem vorgesehenen Antrag online oder postalisch bei der Steuerberaterkammer zu beantragen.
2. Reichen Sie die vollständigen Unterlagen bei der Steuerberaterkammer Berlin ein, wenn Sie in Finnland beruflich niedergelassen sind.
3. Die Steuerberaterkammer prüft anschließend, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen und entscheidet über Ihre Eintragung.
4. Das Ergebnis wird Ihnen per Post mitgeteilt.
Sollten Sie Fragen haben oder Hilfe bei der Antragstellung benötigen, geben Ihnen die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner der Steuerberaterkammer Berlin gern nähere Auskunft.
Der Umfang der Befugnis im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat. Die vorübergehende und gelegentliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen kann vom Staat der Niederlassung aus erfolgen.
Die Aufnahme der vorübergehenden und gelegentlichen Hilfe in Steuersachen setzt eine vorherige Meldung gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer voraus. Die Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person nach Ablauf eines Kalenderjahres erneut nach geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen im Deutschland erbringen will.
Verfahrensablauf
1. Die Meldung zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ist mit dem vorgesehenen Antrag online oder postalisch bei der Steuerberaterkammer zu beantragen.
2. Reichen Sie die vollständigen Unterlagen bei der Steuerberaterkammer Berlin ein, wenn Sie in Finnland beruflich niedergelassen sind.
3. Die Steuerberaterkammer prüft anschließend, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen und entscheidet über Ihre Eintragung.
4. Das Ergebnis wird Ihnen per Post mitgeteilt.
Sollten Sie Fragen haben oder Hilfe bei der Antragstellung benötigen, geben Ihnen die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner der Steuerberaterkammer Berlin gern nähere Auskunft.
- Meldung zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen
Stellen Sie den Antrag online. Im Einzelfall erhalten Sie ein Antragsformular auf Anfrage bei der StBK. - Bescheinigung der Finnischen Steuerberateraufsichtsbehörde
Bescheinigung darüber, dass die Person in dem EU Mitgliedstaat Finnland rechtmäßig zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist - Nachweis über die Berufsqualifikation
- Ggf. Nachweis von einschlägiger Berufserfahrung
Nachweis darüber, dass die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat, wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist, - Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
Eine Information über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.
- Sie sind beruflich als Steuerberater im EU-Mitgliedsstaat Finnland niedergelassen und wollen vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Anwendungsbereich des deutschen Steuerberatungsgesetzes in Deutschland erbringen.
- Für die Online-Antragstellung: Registrierung/Anmeldung über die BundID
- Für die Online-Antragstellung: aktivierte Online-Ausweisfunktion
Hierfür benötigen Sie:
- Ihren elektronischen Personalausweis, die Unionsbürgerkarte (eID-Karte) oder den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT), jeweils mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID), und Ihre PIN,
- ein externes Kartenlesegerät oder ein modernes, NFC-fähiges Smartphone mit Android- oder iOS-Betriebssystem
- die Software "AusweisApp"