Fischerei - Ausnahmegenehmigung nach der Fischereiverordnung beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Ausnahmen zur Fischerei (Schlagwort), Forschung (Schlagwort), Gewässer (Schlagwort), Schonzeiten (Schlagwort), Mindestmaße (Schlagwort), Monitoring (Schlagwort), Ausnahme zu fischereiwirtschaftlichen Zwecken (Schlagwort), Ausnahme zu fischereiwissenschaftlichen Zwecken (Schlagwort), Fischerei (Schlagwort), BIFVO (Schlagwort), Fische (Schlagwort), Tiere (Schlagwort)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Wenn Sie zum Beispiel während den Schonzeiten fischen möchten, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung. Diese erlaubt es Ihnen, in Schonzeiten zu fischen oder untermaßige Fische zu fangen. Die Ausnahmegenehmigungen ersetzen nicht die erforderlichen privatrechtlichen Erlaubnisse zum Fischfang. Dies gilt auch für fischereiwissenschaftliche Zwecke.
Verfahrensablauf
1. Stellen Sie einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung bei der unteren Fischereibehörde.
Verfahrensablauf
1. Stellen Sie einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung bei der unteren Fischereibehörde.
- Sie begründen schriftlich, weshalb und zu welchem Zweck Sie eine Ausnahmegenehmigung benötigen.
- Im Falle von ganzjährig geschonten Fischarten erfolgt eine Beteiligung der unteren Naturschutzbehörde.
- Die Ausnahmen können mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn erhebliche Auswirkungen auf Flora oder Fauna am oder im Gewässer oder erhebliche Beeinträchtigungen der Fischerei zu befürchten sind.
- Antrag auf Ausnahmegenehmigung/Befreiung
Stellen Sie den Antrag schriftlich per Post. - Begründung für die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung/Befreiung