Sprengstoff - Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Unbedenklichkeitsbescheinigung (Schlagwort), explosionsgefährliche Stoffe (Schlagwort), Sprengstoff (Schlagwort), Pyrotechnik (Schlagwort), Gewerblicher Bereich (Schlagwort), Nicht gewerblicher Bereich (Schlagwort), Gefahrenstoffe (Schlagwort), Befähigungsschein (Schlagwort), Erlaubnis (Schlagwort), Fachkundelehrgang (Schlagwort), Arbeitnehmerschutz. Arbeitsschutz (Schlagwort), Firmenerlaubnis (§7 Sprengstoffgesetz) (Schlagwort), Private § 27- -Erlaubnis Sprengstoffgesetz (Schlagwort), Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (Schlagwort), Zuverlässigkeitsprüfung nach Sprengstoffgesetz (Schlagwort)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Wenn Sie an einem Lehrgang teilnehmen wollen, in dem die Fachkunde für den Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz vermittelt wird, benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Die Bescheinigung ist ein Jahr gültig.
Verfahrensablauf
Verfahrensablauf
- Stellen Sie einen Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der 1. SprengV. Dies können Sie per Fax oder E-Mail an sprengstoff@lagetsi.berlin.de erledigen.
- Ihr Antrag wird geprüft. Falls Sie kein EU-Bürger sind, holt die Behörde eine Auskunft bei der zuständigen Ausländerbehörde ein.
- Sie erhalten einen Bescheid mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung. Ihr Antrag kann auch abgelehnt werden.
- Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der 1. SprengV
Stellen Sie den Antrag per Fax oder E-Mail an sprengstoff@lagetsi.berlin.de. - Lehrgang
Informationen über die Art des Lehrgangs und ggf. Lehrgangsanmeldung - Personen mit Wohnsitz im Ausland (EU-Staat/Nicht-EU-Staat) sowie nichtdeutscher Staatsangehörigkeit: Strafregisterauszug
Sie benötigen einen Strafregisterauszug in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde Ihres Heimat- oder Herkunftslandes, der für die Beurteilung Ihrer Zuverlässigkeit erheblich ist. Sollten sich daraus bestimmte Tatsachen (z. B. Verurteilungen) ergeben, die weitere Überprüfungen nach sich ziehen, setzt sich die Behörde mit Ihnen in Verbindung.
- Sie müssen eine natürliche Person sein.
- Mindestalter: 21 Jahre
- Zuverlässigkeit
Die erforderliche Zuverlässigkeit ist normalerweise gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind. - persönliche Eignung
Persönlich geeignet sind Sie, wenn bei Ihnen keine Einschränkungen der psychischen oder körperlichen Gesundheit oder durch Drogen- oder Alkoholabhängigkeit vorliegen. - Rechtzeitige Antragstellung
Spätestens 3 Monate vor der beabsichtigten Teilnahme an einem Lehrgang
- 85,00 Euro (40,00 Euro für die Erteilung und 45,00 Euro für die Zuverlässigkeitsprüfung)
- 8,50 Euro bis 42,50 Euro bei Ablehnung (je nach Verwaltungsaufwand)