Sprengstoff - Sprengung anzeigen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Explosion (Schlagwort), Explosionsgefahr (Schlagwort), explosionsgefährliche Stoffe (Schlagwort), Gebäudesprengung (Schlagwort), Genehmigung (Schlagwort), Kampfmittel (Schlagwort), SprengG (Schlagwort), Sprengstoff (Schlagwort), Sprengstoffgesetz (Schlagwort), Sprengung (Schlagwort), Zerstören (Schlagwort)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Vor einer Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen (zum Beispiel bei einer Gebäudesprengung oder Sprengungen im Zuge von Straßenbaumaßnahmen) muss der Inhaber der Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz die Sprengung der zuständigen Behörde anzeigen. Auch eine Veränderung einer bereits angezeigten Sprengung muss angezeigt werden.
Verfahrensablauf
1. Reichen Sie eine Sprenganzeige nach § 1 bzw. § 2 der 3. SprengV ein. Dies können Sie schriftlich per Post (in doppelter Ausfertigung), Fax oder E-Mail an sprengstoff@lagetsi.berlin.de erledigen.
Verfahrensablauf
1. Reichen Sie eine Sprenganzeige nach § 1 bzw. § 2 der 3. SprengV ein. Dies können Sie schriftlich per Post (in doppelter Ausfertigung), Fax oder E-Mail an sprengstoff@lagetsi.berlin.de erledigen.
- Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Sprengungen in Anlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind (z. B. in Steinbrüchen). Dies gilt aber nur für die Sprengungen, welche in der Genehmigung enthalten sind.
- Sprenganzeige nach § 1 bzw. § 2 der 3. SprengV
Reichen Sie die vollständig ausgefüllte Anzeige schriftlich per Post (in doppelter Ausfertigung), Fax oder E-Mail an sprengstoff@lagetsi.berlin.de ein. - Berechnungs- und Planungsunterlagen:
- Art, Verfahren und Umfang der Sprengungen
- Art und Höchstmenge der je Sprengung zu verwendenden Sprengstoffe und Zündmittel, bei Verwendung von Sprengzeitzündern der Höchstmenge der Sprengstoffe je Zündzeitstufe
- die Entfernung der Sprengstellen von besonders schutzbedürftigen Gebäuden und Anlagen, insbesondere Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Kinderheimen, Sportanlagen und Spielplätzen in einem Umkreis von mindestens 1.000 Metern
- die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die Deckungsräume für Beschäftigte, Absperrmaßnahmen an Verkehrswegen sowie Vorkehrungen zum Schutz benachbarter Wohn- und Arbeitsstätten gegen Steinflug, Erschütterungen, Sprengschwaden und Lärm
- Im Einzelfall: Sachverständigengutachten
Wenn Zweifel an den Unterlagen und damit zum geplanten Bauvorhaben bestehen, kann ein Gutachten angefordert werden. Hierüber wird Sie die Behörde nach Eingang Ihrer Anzeige informieren. - Wenn in der Anzeige keine Entfernung der Sprengstelle von den nächstgelegenen Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten und Einrichtungen der öffentlichen Versorgung angegeben ist: Lageplan (maßstäblich)
mit Angabe der Sprengstellen einschließlich ihrer voraussehbaren Lageveränderungen und der Entfernung von Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten sowie Einrichtungen der öffentlichen Versorgung in einem Umkreis von mindestens 300 Metern
- Erlaubnis nach § 7 bzw. § 27 SprengG
- Befähigungsschein nach § 20 SprengG
- Rechtzeitige Anzeige
Die Anzeige muss rechtzeitig erfolgen.
- Bei mehreren gleichartigen Sprengungen innerhalb einer Betriebsstätte oder Durchführung eines Vorhabens: mindestens 4 Wochen vor Beginn der Sprengungen
- Jede sonstige Sprengung: mindestens eine Woche vor Beginn der Sprengungen
- Jede Veränderung bei einer bereits angezeigten Sprengung: unverzüglich