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Handwerk - Abberufung der Betriebsleitung bei der Handwerkskammer anzeigen

Berlin 99058069261000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99058069261000

Leistungsbezeichnung

Handwerk - Abberufung der Betriebsleitung bei der Handwerkskammer anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Handwerk - Abberufung der Betriebsleitung bei der Handwerkskammer anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Abberufung der Betriebsleitung (Schlagwort), Abmeldung (Schlagwort), Ausscheiden aus Arbeitsverhältnis (Schlagwort), Befähigungsnachweis (Schlagwort), Betriebsleiter (Schlagwort), Betriebsleiterin (Schlagwort), Betriebsleitung (Schlagwort), Betriebsstätte (Schlagwort), Betriebsverantwortliche (Schlagwort), Eintrag Handwerksrolle (Schlagwort), Handwerk (Schlagwort), Handwerkerverzeichnis (Schlagwort), Handwerkskammer (Schlagwort), Handwerksregister (Schlagwort), Handwerksrolle (Schlagwort), Handwerksrolleneintragung (Schlagwort), zulassungspflichtiges Handwerk (Schlagwort)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Informationsbereiche im Zusammenhang mit Bürgern

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Wenn die aktuelle Betriebsleitung aufhört oder ein Wechsel stattfindet, müssen Sie dies der Handwerkskammer melden.

Wenn die aktuelle Betriebsleitung aufhört oder ein Wechsel stattfindet, müssen Sie dies der Handwerkskammer melden. Im Anschluss ist umgehend eine neue Betriebsleitung zu benennen. Die Betriebsleitung kann durch den Inhaber oder die Inhaberin des Betriebes oder eine angestellte Person wahrgenommen werden, die hierzu über die fachlichen Voraussetzungen verfügt. Der erforderliche Befähigungsnachweis für die fachlich-technische Leitung des Betriebs kann sowohl durch einen Meisterbrief für das auszuübende Handwerk oder ein mit ihm verwandtes Handwerk erbracht werden als auch durch eine gleichwertige in- oder ausländische Berufsqualifikation beziehungsweise eine Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung.

Zu den Aufgaben der Betriebsleitung gehört es unter anderem
• den technischen Arbeitsablauf zu steuern, zu betreuen und zu überwachen und sich nicht auf die bloße Kontrolle des Arbeitsergebnisses zu beschränken,
• Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu leiten und erforderliche Anordnungen zu treffen,
• Mängel der Ausführung der Arbeiten zu verhindern und gegebenenfalls zu korrigieren,
• dafür zu sorgen, dass Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder Betriebsanweisungen unterbleiben,
• sich regelmäßig zu den einzelnen Arbeitsstellen zu begeben, um die Ausführung der Arbeiten zu überwachen,
• während der Arbeitszeit ständig verfügbar und bei Eil- und Notfällen kurzfristig erreichbar und einsatzbereit sein

Verfahrensablauf:
1. Sie müssen die Abberufung der Betriebsleitung der zuständigen Handwerkskammer mitteilen. Die Meldung können Sie vornehmen als Inhaber oder Inhaberin des zulassungspflichtigen Betriebes sowie als angestellte Betriebsleitung.

2. Zur Aufrechterhaltung des Betriebes müssen Sie die Eintragung in die Handwerksrolle der neuen Betriebsleitung bei der zuständigen Handwerkskammer beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Eintragung/ Änderung/ Erweiterung in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke bzw. der zulassungsfreien Handwerke und der handwerksähnlichen Gewerbe
    (siehe unter "Formulare")
  • Formular „Anlage A: Betriebsleitererklärung“
    (siehe unter "Formulare")

Voraussetzungen

  • Die Betriebsleitung scheidet aus dem Betrieb aus, wechselt die Betriebsstätte oder tritt in ihrer Funktion zurück.
  • Die Abmeldung der Betriebsleitung muss vor dem Wechsel beziehungsweise dem Ausscheiden gemeldet werden.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden