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Schule - Staatliche Anerkennung von Ergänzungsschulen beantragen

Berlin 99088016016000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99088016016000

Leistungsbezeichnung

Schule - Staatliche Anerkennung von Ergänzungsschulen beantragen

Leistungsbezeichnung II

Schule - Staatliche Anerkennung von Ergänzungsschulen beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Ergänzungsschule (Schlagwort), staatliche Anerkennung (Schlagwort), Zeugnisse (Schlagwort), Abschlüsse (Schlagwort), Berufsbezeichnung (Schlagwort), Schule (Schlagwort), Ausbildung (Schlagwort)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Informationsbereiche im Zusammenhang mit Bürgern

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

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Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

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Volltext

Für die Staatliche Anerkennung müssen Schulträger einen Antrag stellen. Die Schulaufsichtsbehörde prüft daraufhin, ob dem beruflichen Ergänzungsschulbildungsgang die Eigenschaft einer „Staatlich anerkannten Ergänzungsschule“ verliehen werden kann.

Staatlich anerkannte Ergänzungsschulen haben das Recht, Ihren Absolventinnen und Absolventen ein Zeugnis zu erteilen, auf dem die durch die Ausbildung erworbene Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „Staatlich anerkannt“ versehen werden kann.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag des Schulträgers auf Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule
    Bitte stellen Sie einen formlosen schriftlichen Antrag.
  • Hinweise zum öffentlichen Interesse an der vermittelten beruflichen Ausbildung
  • Vorlage eines Lehrplans zur Genehmigung
  • Vorlage einer Prüfungsordnung zur Genehmigung
  • Nachweis über das mindestens zweijährige Bestehens der Ausbildung
    Nachweis, dass die Ausbildung bereits zwei Jahre in dieser Form betrieben wird

Voraussetzungen

  • Angezeigter beruflicher Ergänzungsschulbildungsgang
    Sie betreiben seit zwei Jahren einen der Schulaufsichtsbehörde bereits angezeigten beruflichen Bildungsgang nach § 102 Schulgesetz
  • Vergleichbarkeit der Ausbildung mit einer staatlichen schulischen Ausbildung
    • Die Schulaufsichtsbehörde kann einer Ergänzungsschule die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule verleihen, wenn an der von ihr vermittelten beruflichen Ausbildung ein öffentliches Interesse besteht und der Unterricht nach einem von der Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit den fachlich zuständigen Mitgliedern des Senats genehmigten Lehrplan erteilt wird und die Abschlussprüfung nach einer genehmigten Prüfungsordnung erfolgt.
    • Die Anerkennung darf nur erteilt werden, wenn nach Umfang und Anforderungen die Ausbildung mit einer staatlichen schulischen Ausbildung vergleichbar ist, die Prüfung ausweislich der Prüfungsordnung den Anforderungen an ein geordnetes Prüfungsverfahren entspricht und die Möglichkeit der Anwesenheit einer Vertreterin oder eines Vertreters der Schulaufsichtsbehörde in der Prüfung sichergestellt ist. Über die Anerkennung darf frühestens zwei Jahre nach Eröffnung der angezeigten Ergänzungsschule entschieden werden.

Kosten

  • 500,00 bis 1.500,00 Euro je nach Aufwand

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden