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Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger beantragen

Berlin 99010020001002 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99010020001002

Leistungsbezeichnung

Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger beantragen

Leistungsbezeichnung II

Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Arbeitserlaubnis (Schlagwort), Aufenthaltserlaubnis (Schlagwort), Beschäftigung (Schlagwort), Beschäftigungsverordnung (Schlagwort), Beschäftigung unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft (Schlagwort), Bundesagentur für Arbeit (Schlagwort), Einreise (Schlagwort), Einwanderung (Schlagwort), Erwerbstätigkeit (Schlagwort), Geringfügige Beschäftigung (Schlagwort), Nichtqualifizierte Beschäftigung (Schlagwort), Sonstige Beschäftigungszwecke (Schlagwort), Unqualifizierte Beschäftigung (Schlagwort), Westbalkanregelung (Schlagwort), Zuwanderung (Schlagwort), #HinweisePayment (Schlagwort), #HinweisKreditkarte (Schlagwort), #HinweisPaypal (Schlagwort)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Informationsbereiche im Zusammenhang mit Bürgern

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Angehörigen bestimmter Staaten kann unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden. Begünstigt sind Angehörige folgender Staaten:

  • Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Vereinigten Staaten von Amerika (Angehörige dieser Staaten können die Aufenthaltserlaubnis nach Einreise ohne Visum erhalten.)

  • Albanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, San Marino, Serbien (Angehörige dieser Staaten benötigen ein Einreise-Visum (D-Visum), das für die Ausübung einer Beschäftigung von einer deutschen Auslandsvertretung ausgestellt wurde.)
Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer der von der Bundesagentur für Arbeit erteilten Zustimmung ausgestellt. Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und bei einem Wechsel des Arbeitgebers ist eine neue Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.

Hinweis: Sie sind eine Fachkraft mit einer akademischen oder einer Berufsausbildung?
Dann informieren Sie sich bitte im Abschnitt „Weiterführende Informationen“ zu dem für Sie vielleicht passenderen Aufenthaltstitel.

Verfahrensablauf
1. Stellen Sie den Online-Antrag „Befristeter Aufenthaltstitel zur Beschäftigung“.
  • Bitte halten Sie dafür alle erforderlichen Dokumente möglichst im PDF-Format bereit. Sie können die Dokumente aber auch noch im Antragsprozess mit Ihrem Smartphone oder Tablet fotografieren und hochladen. Folgende Dateiformate sind zugelassen: PDF, JPG, JPEG, und PNG. Die Gesamtgröße Ihrer Dateien darf 50 MB nicht überschreiten. Eine einzelne Datei darf maximal 5 MB groß sein.
  • Bevor Sie den Antrag absenden können, müssen Sie die Bearbeitungsgebühr bezahlen.
  • Am Ende erhalten Sie ein PDF-Dokument als Bestätigung Ihres Antrags. Damit wird bescheinigt, dass Ihr aktueller Aufenthaltstitel (nationales D-Visum oder Aufenthaltserlaubnis) über das bisherige Gültigkeitsdatum hinaus im Bundesgebiet weiter gültig bleibt. (Dies gilt nicht, wenn Ihr aktueller Aufenthaltstitel am Tag der Antragstellung bereits abgelaufen ist.)
  • Bitte speichern Sie sich die Bestätigung Ihres Antrages deshalb unbedingt ab und drucken es zudem auch nach Möglichkeit aus.
  • Hinweis: Ihr Ehepartner und Ihr Kind leben mit Ihnen in Berlin und benötigen eine Aufenthaltserlaubnis? Dann stellen Sie für diese bitte keinen eigenen Antrag und buchen auch keinen Termin. Tragen Sie Ihre Familienangehörigen einfach an den entsprechenden Stellen mit in den Online-Antrag ein. Das Landesamt für Einwanderung (LEA) wird sich wegen der Aufenthaltserlaubnisse für Ihre Familienangehörigen bei Ihnen melden.
2. Nachdem Sie den Online-Antrag „Befristeter Aufenthaltstitel zur Beschäftigung“ gestellt haben, wird das LEA den Antrag prüfen und sich schnellstmöglich bei Ihnen melden. Soweit nötig, fordert das LEA noch weitere Unterlagen an.

3. Wenn Ihr Antrag positiv geprüft wurde, erhalten Sie einen Termin zur Vorsprache. Bringen Sie bitte zum Termin vor Ort alle erforderlichen Unterlagen im Original mit.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung
    • ausschließlich online möglich
    • Sie erhalten ein PDF-Dokument als Bestätigung Ihres Antrags. Damit wird bescheinigt, dass Ihr aktueller Aufenthaltstitel (nationales D-Visum oder Aufenthaltserlaubnis) über das bisherige Gültigkeitsdatum hinaus im Bundesgebiet weiter gültig bleibt. (Dies gilt nicht, wenn Ihr aktueller Aufenthaltstitel am Tag der Antragstellung bereits abgelaufen ist.)
    • Bitte speichern Sie sich dieses Dokument deshalb unbedingt ab und drucken es zudem auch nach Möglichkeit aus.
  • Bei Antragstellung durch Bevollmächtigte: Vollmacht mit Angabe des Verfahrensgegenstands
  • Wenn Sie bereits eine Aufenthaltserlaubnis oder einen anderen deutschen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet besitzen: Kopie Ihres Aufenthaltstitels
  • Passkopien (in Farbe)
    Es werden Kopien von folgenden Seiten Ihres Passes benötigt:
    • immer: Datenseiten (mit Ihrem Foto und den Daten zu Ihrer Person)
    • wenn Sie eingereist sind und erstmals eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, zusätzlich:
    Einreisestempel sowie Visum für die Einreise
  • Arbeitsvertrag
    Für Angehörige der Staaten Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Vereinigten Staaten von Amerika genügt auch der Entwurf des Arbeitsvertrags.
  • Formular Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (ausgefüllt und unterschrieben von Ihrem Arbeitgeber)
  • Nachweis über den Hauptwohnsitz in Berlin
    • Bescheinigung über die Anmeldung der Wohnung (Meldebestätigung) oder
    • Mietvertrag und Wohnungsgeberbestätigung des Vermieters
  • Nachweise über Größe und Kosten des Wohnraums
    Die Wohnfläche sowie die monatliche Miete oder die Wohn-Kosten der eigenen Immobilie (Haus oder Wohnung) sind wie folgt nachzuweisen.
    Bei einer Mietwohnung:
    • Mietvertrag (ohne Hausordnung und sonstige Anlagen) und
    • Nachweis über die aktuellen monatlichen Kosten (Warmmiete), zum Beispiel Kontoauszüge
    Bei einer eigenen Immobilie:
    • Grundbuchauszug Dritte Abteilung,
    • Kosten des monatlichen Hausgeldes und
    • eventuell monatliche Kreditkosten für die Immobilie
  • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
    • bei einer gesetzlichen Krankenversicherung: aktuelle Bestätigung der Krankenversicherung
    • bei einer privaten Krankenversicherung: Bescheinigung des Versicherers über Umfang und Kosten der Versicherung. Bitte weisen Sie Ihren Versicherer darauf hin, dass Sie die Bescheinigung für einen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit brauchen.
  • Für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung: Nachweise zur derzeitigen Tätigkeit
    • Bescheinigung des Arbeitgebers über die Dauer des ungekündigten Arbeitsverhältnisses (nicht älter als 14 Tage).
    • Gehaltsnachweise der ersten zwei und der letzten zwei Monate

Voraussetzungen

  • Rechtmäßiger Aufenthalt
    • Für Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Vereinigten Staaten von Amerika: Sie sind vor nicht mehr als 90 Tagen eingereist oder halten sich im Bundesgebiet bereits mit einer Aufenthaltserlaubnis oder einem anderen Aufenthaltstitel auf.
    • Für Staatsangehörige von Albanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien und San Marino: Sie sind mit einem nationalen D-Visum eingereist. Das Visum wurde von einer deutschen Auslandsvertretung zur Ausübung einer Beschäftigung (nach § 19c Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 26 Beschäftigungsverordnung) ausgestellt.
    • Die Antragstellung ist frühestens 8 Wochen vor Ablauf des nationalen D-Visums oder der aktuellen Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung möglich.
  • Arbeitsplatz
    • Es sollte bereits ein Arbeitsvertrag vorliegen.
    • Für Angehörige der Staaten Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Vereinigten Staaten von Amerika genügt auch der Entwurf des Arbeitsvertrags.
  • Beschäftigung im Inland
    • Das Beschäftigungsverhältnis muss in Deutschland bestehen.
    • Bei Angehörigen der Staaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien muss sich zudem eine Betriebsstätte des Arbeitgebers in Deutschland befinden.
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
    • Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nur erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit (BA) zugestimmt hat. Das Landesamt für Einwanderung fragt die BA dazu in einem internen Verfahren an, nachdem der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis gestellt wurde.
    • Für Angehörige der Staaten Albanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien und San Marino wird die Zustimmung schon vor der Einreise durch die deutsche Auslandsvertretung eingeholt.
  • Ausreichende Krankenversicherung
    Sie sind in Deutschland krankenversichert, entweder in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer vergleichbaren privaten Krankenversicherung. Eine ausländische Krankenversicherung genügt grundsätzlich nicht. Für mehr Informationen dazu lesen Sie bitte das Merkblatt.
  • Keine Anhaltspunkte für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
    • Schon Geldstrafen können die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hindern.
    • Während eines laufenden Ermittlungsverfahrens darf ein Antrag auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht bearbeitet werden.
    • Es geht von Ihnen keine Gefährdung für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland aus.
    • Sie sind zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele nicht an Gewalttätigkeiten beteiligt, rufen nicht öffentlich zur Gewaltanwendung auf und drohen auch nicht damit.
  • Hauptwohnsitz in Berlin
    Sie wohnen in Berlin. Ein Zweit-Wohnsitz in Berlin reicht nicht aus.
  • Aktuelle E-Mail-Adresse
    Das Landesamt für Einwanderung wird über Ihre aktuelle E-Mail-Adresse Kontakt zu Ihnen aufnehmen. Bitte kontrollieren Sie regelmäßig auch Ihren Spam-Ordner.
  • Für die Online-Antragstellung: Zustimmung zum elektronischen Bezahlverfahren
    Folgende Zahlungsmethoden stehen Ihnen zur Verfügung:
    • Kreditkarte (Visa, Mastercard)
    • Paypal

Kosten

Die Gebühr muss vor dem Absenden des Online-Antrags bezahlt werden (Kreditkarte, PayPal).
  • 100,00 Euro für die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
  • 96,00 Euro: für die Verlängerung um bis zu drei Monate
  • 93,00 Euro für die Verlängerung um mehr als drei Monate
Für türkische Staatsangehörige (sowohl für die erste Erteilung als auch für die Verlängerung):
  • 22,80 Euro: bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
  • 37,00 Euro: ab dem vollendeten 24. Lebensjahr
Eine Rückzahlung kommt auch bei Rücknahme des Antrages nicht in Betracht, wenn mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde (Prüfung der übersandten Unterlagen bzw. Übersendung eines Termins zur Vorsprache).

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

  • Wenn Ihr Antrag positiv geprüft wurde, erhalten Sie einen Termin zur Vorsprache.
  • Bei Vorsprache mit Termin dauert es im Anschluss ungefähr 4 Wochen, bis die Aufenthaltserlaubnis als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt ist.

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden