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Bescheinigung über die Duldung verlängern

Berlin 99010047020000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99010047020000

Leistungsbezeichnung

Bescheinigung über die Duldung verlängern

Leistungsbezeichnung II

Bescheinigung über die Duldung verlängern

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Duldung (Schlagwort), Duldungs-Bescheinigung (Schlagwort), Bescheinigung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Schlagwort)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Informationsbereiche im Zusammenhang mit Bürgern

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Die Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers wird ausgesetzt, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) wird eine Bescheinigung ausgestellt.

Die Bescheinigung über die Duldung wird solange verlängert, bis die Abschiebung möglich ist oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann.

Eine Verlängerung ist frühestens 4 Wochen vor Ablauf der Bescheinigung über die Duldung möglich.

Bitte beachten Sie, wenn Sie eine noch länger gültige Bescheinigung über die Duldung besitzen:
  • Sie möchten die Erlaubnis einer Beschäftigung oder die Änderung oder Streichung der Wohnsitzauflage zu Ihrer Duldung beantragen?
Dann wenden sich Sie bitte per Kontaktformular oder per Brief an die zuständigen Referate A 2- 4 im Landesamt für Einwanderung.

  • Sie haben am 31.10.2022 seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet gelebt?
Dann wird Ihnen auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen eine sogenannte Chancen-Aufenthaltserlaubnis für 18 Monate erteilt. Nutzen Sie hierfür bitte unseren Online-Antrag (siehe Abschnitt „Weiterführende Informationen“).

Erforderliche Unterlagen

  • 1 aktuelles biometrisches Foto für jede Person mit einer Duldung
    35mm x 45mm, Frontalaufnahme mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blickend, heller Hintergrund
  • Bisherige Bescheinigung über die Duldung
    Die Bescheinigung über die Duldung soll bei Vorsprache höchstens noch 4 Wochen gültig sein.
  • Pass oder Passersatz (soweit vorhanden)
  • Wenn kein Pass oder Passersatz vorhanden ist: Nachweis über Bemühungen zur Passbeschaffung
  • Bei Geburt eines Kindes: Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Geburtenregister oder sonstiger Nachweis über die Geburt
  • Wenn Ihnen eine Beschäftigung oder Berufsausbildung erlaubt ist: Nachweise
    • Bei einer Beschäftigung: Letzte drei Gehaltsnachweise, Bescheinigung Ihres Arbeitgebers
    • Bei einer Berufsausbildung: Aktuelle Bescheinigung des Ausbildungsbetriebs oder der Berufsschule

Voraussetzungen

  • Gründe zur Aussetzung der Abschiebung liegen weiter vor
    Eine Duldung kann nur verlängert werden, wenn die Abschiebung auch weiterhin aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist.
  • Hauptwohnsitz in Berlin
    Es darf keine Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einem anderen Bundesland bestehen.
  • Persönliche Vorsprache (ab dem vollendeten 18. Lebensjahr) mit Termin
    • Bitte wenden Sie sich für die Vereinbarung eines Termins per Kontaktformular (siehe Abschnitt "Weiterführende Infirmationen") an das zuständige Referat A 2, A 3 oder A 4.
    • Minderjährige (unter 18 Jahren) müssen nicht persönlich vorsprechen. Für schulpflichtige Kinder wird aber um Vorlage einer aktuellen Schulbescheinigung gebeten.

Kosten

  • 37,00 Euro: Erwachsene
  • 18,50 Euro: Kinder und Jugendliche
  • Keine: Bei Vorlage eines aktuellen Nachweises über den Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

Die Bescheinigung über die Duldung wird in der Regel bei Vorsprache verlängert.

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden