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Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung verlängern

Berlin 99011034020000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99011034020000

Leistungsbezeichnung

Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung verlängern

Leistungsbezeichnung II

Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung verlängern

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Aufenthaltsgestattung (Schlagwort), Asyl (Schlagwort), Asylverfahren (Schlagwort), Bescheinigung (Schlagwort), BAMF (Schlagwort)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Informationsbereiche im Zusammenhang mit Bürgern

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Ausländern, die im Bundesgebiet um Asyl ersuchen, ist der Aufenthalt zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet. Nach Stellung eines Asylantrags wird hierüber eine befristete Bescheinigung ausgestellt.

Diese Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung wird solange verlängert, bis das Asylverfahren durch die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unanfechtbar beendet ist oder die Aufenthaltsgestattung aus einem anderen Grund erlischt.

Eine Verlängerung ist frühestens 4 Wochen vor Ablauf der Bescheinigung möglich.

Erforderliche Unterlagen

Voraussetzungen

  • Ausgang des Asylverfahrens im Bundesgebiet ist noch offen
    Die Bescheinigung kann nur verlängert werden, wenn die Aufenthaltsgestattung nicht kraft Gesetzes erloschen ist. Eine Aufenthaltsgestattung erlischt insbesondere bei einer unanfechtbaren Entscheidung des BAMF.
    Zu weiteren möglichen Gründen für ein Erlöschen einer Aufenthaltsgestattung siehe Abschnitt „Weiterführende Informationen“.
  • Hauptwohnsitz in Berlin
    Die Wohnsitznahme in Berlin zur Durchführung des Asylverfahrens muss gestattet sein.
    Es darf keine räumliche Beschränkung auf den Bezirk einer anderen Ausländerbehörde bestehen.
  • Persönliche Vorsprache (ab dem vollendeten 18. Lebensjahr) mit Termin
    • Bitte wenden Sie sich für die Vereinbarung eines Termins per Kontaktformular (siehe Abschnitt "Weiterführende Infirmationen") an das zuständige Referat A 2, A 3 oder A 4.
    • Minderjährige (unter 18 Jahren) müssen nicht persönlich vorsprechen. Für schulpflichtige Kinder wird aber um Vorlage einer aktuellen Schulbescheinigung gebeten.

Kosten

Keine

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung wird in der Regel bei Vorsprache verlängert.

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden