Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung verlängern
Inhalt
Begriffe im Kontext
Aufenthaltsgestattung (Schlagwort), Asyl (Schlagwort), Asylverfahren (Schlagwort), Bescheinigung (Schlagwort), BAMF (Schlagwort)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Ausländern, die im Bundesgebiet um Asyl ersuchen, ist der Aufenthalt zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet. Nach Stellung eines Asylantrags wird hierüber eine befristete Bescheinigung ausgestellt.
Diese Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung wird solange verlängert, bis das Asylverfahren durch die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unanfechtbar beendet ist oder die Aufenthaltsgestattung aus einem anderen Grund erlischt.
Eine Verlängerung ist frühestens 4 Wochen vor Ablauf der Bescheinigung möglich.
Diese Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung wird solange verlängert, bis das Asylverfahren durch die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unanfechtbar beendet ist oder die Aufenthaltsgestattung aus einem anderen Grund erlischt.
Eine Verlängerung ist frühestens 4 Wochen vor Ablauf der Bescheinigung möglich.
- 1 aktuelles biometrisches Foto für jede Person mit eigener Aufenthaltsgestattung
35mm x 45mm, Frontalaufnahme mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blickend, heller Hintergrund - Bisherige Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung
Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung soll bei Vorsprache höchstens noch 4 Wochen gültig sein.
- Ausgang des Asylverfahrens im Bundesgebiet ist noch offen
Die Bescheinigung kann nur verlängert werden, wenn die Aufenthaltsgestattung nicht kraft Gesetzes erloschen ist. Eine Aufenthaltsgestattung erlischt insbesondere bei einer unanfechtbaren Entscheidung des BAMF.
Zu weiteren möglichen Gründen für ein Erlöschen einer Aufenthaltsgestattung siehe Abschnitt „Weiterführende Informationen“. - Hauptwohnsitz in Berlin
Die Wohnsitznahme in Berlin zur Durchführung des Asylverfahrens muss gestattet sein.
Es darf keine räumliche Beschränkung auf den Bezirk einer anderen Ausländerbehörde bestehen. - Persönliche Vorsprache (ab dem vollendeten 18. Lebensjahr) mit Termin
- Bitte wenden Sie sich für die Vereinbarung eines Termins per Kontaktformular (siehe Abschnitt "Weiterführende Infirmationen") an das zuständige Referat A 2, A 3 oder A 4.
- Minderjährige (unter 18 Jahren) müssen nicht persönlich vorsprechen. Für schulpflichtige Kinder wird aber um Vorlage einer aktuellen Schulbescheinigung gebeten.
Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung wird in der Regel bei Vorsprache verlängert.