Waffenrecht - Eröffnung/Schließung einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle für Waffenhandel/Waffenherstellung anzeigen
Inhalt
Waffenrecht - Eröffnung/Schließung einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle für Waffenhandel/Waffenherstellung anzeigen
Waffenrecht - Eröffnung/Schließung einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle für Waffenhandel/Waffenherstellung anzeigen
Begriffe im Kontext
Waffenhandel (Schlagwort), Waffenherstellung (Schlagwort), gewerbsmäßig (Schlagwort), Zweigniederlassung (Schlagwort), Betrieb (Schlagwort), unselbstständigen Zweigstelle (Schlagwort), Eröffnung (Schlagwort), Schließung (Schlagwort), Waffe (Schlagwort), Waffen (Schlagwort)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Innerhalb von zwei Wochen muss die Aufnahme oder Schließung des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels der zuständigen Behörde angezeigt werden.
- Anzeige über Eröffnung/Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle
Die Anzeige muss in schriftlicher Form per Post, per Fax oder als E-Mail übersandt werden. Ein Formular ist nicht notwendig. - Angaben zur Zweigniederlassung oder der unselbstständigen Zweigstelle
- Angaben zur Geschäftsadresse
- Datum der Betriebsaufnahme oder Schließung
- Angaben zu der bereits erteilten Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis
- Kopie der Gewerbeanmeldung (sofern nicht schon vorher eingereicht)
- Sie besitzen eine gültige Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis.
- Frist: 2 Wochen