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Unterkunft - Kostenübernahmeerklärung für statusgewandelte Selbstzahler/innen

Berlin 99107020150000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107020150000

Leistungsbezeichnung

Unterkunft - Kostenübernahmeerklärung für statusgewandelte Selbstzahler/innen

Leistungsbezeichnung II

Unterkunft - Kostenübernahmeerklärung für statusgewandelte Selbstzahler/innen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Asyl (Schlagwort), Dublin Verfahren (Schlagwort), Asylbewerberleistungsgesetz (Schlagwort), Beratung (Schlagwort), Rückkehr (Schlagwort), Weiterwanderung (Schlagwort), Ausreise (Schlagwort), Migration (Schlagwort), RuW (Schlagwort), soziale Beratung (Schlagwort), Ausländer (Schlagwort), Asylverfahren (Schlagwort), Krieg (Schlagwort), Leistungen (Schlagwort), Grundbedarf (Schlagwort), Duldung (Schlagwort), Aufenthaltserlaubnis (Schlagwort), Flüchtlinge (Schlagwort), Migranten (Schlagwort), Aufenthaltstitel (Schlagwort), Geburt (Schlagwort), Schwangerschaft (Schlagwort), Kleidung (Schlagwort), Unterkunft (Schlagwort), Wohnung (Schlagwort), Sozialhilfe (Schlagwort), Stausgewandelt (Schlagwort), Erstaufnahmeeinrichtungen (Schlagwort), Notunterkünfte (Schlagwort), Notunterkunft (Schlagwort), Gemeinschaftseinrichtung (Schlagwort), Kostenübernahme (Schlagwort), Selbstzahler (Schlagwort), Heim (Schlagwort)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Informationsbereiche im Zusammenhang mit Bürgern

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Zur Vermeidung von Obdachlosigkeit werden Geflüchtete nach Abschluss des Asylverfahrens (statusgewandelte Personen) weiterhin in den vertragsgebundenen Einrichtungen des Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) untergebracht.

Wenn Sie eine Arbeit finden, Geld verdienen und keinem Leistungsbezug mehr im Jobcenter oder im Sozialamt erhalten, müssen Sie sich an den Kosten der Unterkunft beteiligen. Sie sind dann Selbstzahler/in und erhalten vom LAF eine Kostenübernahmeerklärung für Ihre Unterkunft, in der Ihr Eigenanteil ausgewiesen wird.

Verfahrensablauf
1. Als statusgewandelte Person haben Sie einen Bescheid vom zuständigen Leistungsträger (Jobcenter oder Bezirksamt) erhalten, in dem Ihnen die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes aufgrund von Einkommen versagt werden.
2. Vereinbaren Sie einen Termin im Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF).
3. Bringen Sie alle erforderlichen Unterlagen zum Termin mit.
  • Wenn es sich bei Ihnen um einen laufenden Fall handelt und Sie bereits beim LAF vorgesprochen oder Ihre Unterlagen zugesandt haben, dann müssen Sie weniger zusätzliche Unterlagen zum Termin mitbringen.
4. Das LAF prüft Ihre Unterlagen und wie sich Ihr (künftiges) Einkommen auf Ihre Leistungen auswirkt.
5. Sie erhalten eine Kostenübernahmeerklärung vom LAF, in der Ihr Eigenanteil ausgewiesen wird. Sie erhalten monatlich eine Rechnung vom LAF über den zu zahlenden Eigenanteil.

Erforderliche Unterlagen

  • Personal- und Aufenthaltsdokumente
    • gültiger Aufenthaltstitel mit Zusatzblatt oder eine Duldung
    • gegebenenfalls Bescheinigung über einen Antrag vom Landesamt für Einwanderung (LEA), Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz (oft ausgestellt im A4-Format und gültig mit dem Nationalreisepass) oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung (Ukrainer/innen und Personen aus Drittstaaten, die vorher in der Ukraine gelebt haben)
    • gegebenenfalls Deutscher Reiseausweis für Ausländer (blau oder grau)
  • aktuelle Wohnheimbestätigung (im Original)
    Meldebestätigung
  • Arbeitsvertrag oder Verlängerung des Arbeitsvertrags
  • zusätzlich bei Studierenden und Auszubildenden: aktueller gültiger BAföG Bescheid
    (alle sechs Monate)
  • zusätzlich bei Studierenden: aktuelle Immatrikulationsbescheinigung
    (alle sechs Monate)
  • Zahlungsbelege
    nur notwendig bei einem laufenden Fall
  • Lohnnachweise der letzten drei Monate
    nur notwendig bei einem Erstantrag
  • vollständiger Ablehnungsbescheid oder Aufhebungsbescheid des zuständigen Jobcenters oder Einstellungsbescheid vom Bezirksamt
    nur notwendig bei einem Erstantrag
  • Schweigepflichtentbindung
    nur notwendig bei einem Erstantrag
  • Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.

Voraussetzungen

  • Leistungsberechtigte Personen nach dem SGB II und SGB XII (Statusgewandelte), welche aufgrund ihres Einkommen keinen Leistungsanspruch mehr haben und in den vertragsgebundenen Einrichtungen des LAF untergebracht sind.
    Als statusgewandelte Person haben Sie einen Bescheid vom zuständigen Leistungsträger (Jobcenter oder Bezirksamt) erhalten, in dem Ihnen die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes aufgrund von Einkommen versagt werden.
  • Terminvereinbarung

Kosten

keine

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

60 min

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden