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Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (Drittstaaten) als Fachpsychotherapeut/in

Berlin 99150106001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99150106001000

Leistungsbezeichnung

Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (Drittstaaten) als Fachpsychotherapeut/in

Leistungsbezeichnung II

Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (Drittstaaten) als Fachpsychotherapeut/in

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Berufsausübung (Schlagwort), Fachpsychotherapeut (Schlagwort), Fachpsychotherapeutin (Schlagwort), öffentliches Gesundheitswesen (Schlagwort), Anerkennungsverfahren Psyhotherapeut (Schlagwort), Berufsanerkennung (Schlagwort), Berufsqualifikation (Schlagwort), Drittstaaten (Schlagwort), Richtlinie 2005/36/EG (Schlagwort), Zeugnisbewertung (Schlagwort), Berufsbezeichnung (Schlagwort), Reglementiert (Schlagwort), reglementierter Beruf (Schlagwort), Zulassung (Schlagwort), Gleichwertigkeit (Schlagwort), Gleichwertigkeitsbescheid (Schlagwort), Gleichwertigkeitsfeststellung (Schlagwort), Eignungsprüfung (Schlagwort), Anerkennungsbescheid (Schlagwort), Anpassungslehrgang (Schlagwort), Arbeit (Schlagwort), Ausbildung (Schlagwort), ausländische Qualifikation (Schlagwort), ausländischer Abschluss (Schlagwort), ausländischer Beruf (Schlagwort), Beruf (Schlagwort), berufliche Anerkennung (Schlagwort), Berufsabschluss (Schlagwort), Berufsanerkennung (Schlagwort), Berufsanerkennungsrichtlinie (Schlagwort), Berufsqualifikation (Schlagwort), Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (Schlagwort), Berufszugang (Schlagwort), Anerkennung in Deutschland (Schlagwort), Psychotherapeutenkammer (Schlagwort), Psychologische Psychotherapeutin (Schlagwort), Psychologischer Psychotherapeut (Schlagwort), Ausland (Schlagwort)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Informationsbereiche im Zusammenhang mit Bürgern

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Der Beruf Fachpsychotherapeutin oder Fachpsychotherapeut ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie in Berlin die Bezeichnung „Fachpsychotherapeutin“ oder „Fachpsychotherapeut“ für Ihre Spezialisierung führen möchten.

Mit der Ausbildung als Fachpsychotherapeutin oder Fachpsychotherapeut haben Sie eine medizinische Spezialisierung zu Ihrer Qualifikation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut im Ausland erworben. Für die Arbeit als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut in Deutschland benötigen Sie zunächst die Approbation oder eine Berufserlaubnis. Um als Fachpsychotherapeutin oder Fachpsychotherapeut in Deutschland arbeiten zu können, müssen Sie zudem die Anerkennung Ihrer Weiterbildung als Fachpsychotherapeutin oder Fachpsychotherapeut beantragen. Damit dürfen Sie die Bezeichnung „Fachpsychotherapeutin“ oder „Fachpsychotherapeut“ in Ihrer jeweiligen Spezialisierung führen.

Hinweis: Sie dürfen die Bezeichnung für Ihre Spezialisierung nur führen, wenn es eine entsprechende Weiterbildungsbezeichnung auch in Deutschland gibt.

Verfahrensablauf:
1. Sie reichen Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen bei der Psychotherapeutenkammer Berlin ein. Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, fehlende Dokumente nachzureichen.

2. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

3.1. Wird Ihre Qualifikation anerkannt, können Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten. Sie erhalten einen Bescheid.

3.2. Wenn Defizite bei den Kenntnissen und den speziellen Rechtsgebieten für Psychotherapeuten festgestellt werden, wird Ihnen die Gleichwertigkeit Ihrer Qualifikation nicht bescheinigt. Sie erhalten einen Bescheid über die Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. Anschließend können Sie eine Kenntnisprüfung ablegen, mit der die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Wenn Sie die Prüfung erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Fachgebietsbezeichnung „Fachpsychotherapeutin“ oder „Fachpsychotherapeut“ für Ihre Spezialisierung.

4. Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb eines Monats rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Anerkennung
    Sie stellen einen Antrag online oder formlos schriftlich per Post.
  • Lebenslauf
    tabellarischer Lebenslauf mit Angaben zu absolvierten Weiterbildungen und Berufspraxis
  • Identitätsnachweis
    Personalausweis oder Reisepass
  • Approbation oder Berufserlaubnis
    Nachweis der deutschen Approbation oder Berufserlaubnis und Nachweis über den gleichwertigen Ausbildungsstand
  • Qualifikationsnachweise
    Weiterbildungsnachweise und Bescheinigungen über die Berufspraxis
  • Erklärung über bisherige Berufsanerkennungsverfahren
    Erklärung, ob Sie bereits bei einer anderen Psychotherapeutenkammer einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben
  • Deutsche Übersetzung
    Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

Voraussetzungen

  • Approbation
    Sie müssen bereits eine in Deutschland gültige staatliche Berufszulassung (Approbation) als Psychotherapeutin und Psychotherapeut oder eine Berufserlaubnis haben.
  • Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
    Wenn Ihr Abschluss nicht automatisch anerkannt wird, müssen Sie die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation als Fachpsychotherapeutin oder Fachpsychotherapeut nachweisen.

Kosten

280,00 bis 500,00 Euro, je nach Aufwand können weitere Gebühren entstehen

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

ca. 3-4 Monate, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden