Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Pflegefachfrau / Pflegefachmann
Inhalt
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Pflegefachfrau / Pflegefachmann
Begriffe im Kontext
Pflegefachmann (Schlagwort), Pflegefachfrau (Schlagwort), Berufsbezeichnung (Schlagwort), Anerkennung (Schlagwort), Abschluss (Schlagwort), Prüfung (Schlagwort), Berufserlaubnis (Schlagwort), Ausbildung (Schlagwort), Beruf (Schlagwort), Pflege (Schlagwort), Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung (Schlagwort)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Pflegefachfrau / Pflegefachmann an Personen, die die staatliche Prüfung in Berlin bestanden haben.
- Antrag auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O), das direkt vom Bundesamt für Justiz an das LAGeSo gesandt wird.
Das Führungszeugnis darf bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein. - Erklärung darüber, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches oder berufsrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist (Original)
- Ärztliche Bescheinigung, in der die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs bestätigt wird (Original)
(nicht älter als drei Monate)
- Erfolgreich in Berlin abgelegte staatliche Prüfung als Pflegefachfrau / Pflegefachmann