Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Heilerziehungspfleger/in
Inhalt
Begriffe im Kontext
Heilerziehungspfleger (Schlagwort), Berufsbezeichnung (Schlagwort), Anerkennung (Schlagwort), Prüfung (Schlagwort), Berufserlaubnis (Schlagwort), Ausbildung (Schlagwort), Beruf (Schlagwort), Pflege (Schlagwort), Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung (Schlagwort)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Die staatliche Anerkennung erhält auf Antrag, wer die Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin oder zum Heilerziehungspfleger einschließlich einer integrierten Praxisausbildung mit einer Regelausbildungszeit von sechs Semestern an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule für Heilerziehungspflege im Land Berlin mit der staatlichen Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Die staatliche Anerkennung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin" oder "Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger".
- Antrag auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- Abschlusszeugnis (beglaubigte Kopie)
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass (in Kopie)
- Ärztliche Bescheinigung, in der die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs bestätigt wird (Original)
(nicht älter als drei Monate) - Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O), das direkt vom Bundesamt für Justiz an das LAGeSo gesandt wird.
- Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
- Erfolgreich in Berlin abgelegte staatliche Prüfung als Heilerziehungspflegerin / Heilerziehungspfleger