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Asbest - Hinweise zum Handel mit Asbest melden

Berlin 11006900904901 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

11006900904901

Leistungsbezeichnung

Asbest - Hinweise zum Handel mit Asbest melden

Leistungsbezeichnung II

Asbest - Hinweise zum Handel mit Asbest melden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Asbest (Schlagwort), Abbrucharbeiten (Schlagwort), Sanierungsarbeiten (Schlagwort), Sanierung (Schlagwort), Anlagen (Schlagwort), Gebäude (Schlagwort), Fachbetrieb (Schlagwort), Handwerker (Schlagwort), Heimwerker (Schlagwort), Gefahrstoffverordnung (Schlagwort), Instandhaltungsarbeiten (Schlagwort), ASI-Arbeiten (Schlagwort), Beschwerde (Schlagwort), Handel (Schlagwort), Verkauf (Schlagwort), Chemikalien (Schlagwort)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Informationsbereiche im Zusammenhang mit Bürgern

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Die Abgabe und das Anbieten asbesthaltiger Produkte (Stoffe, Gemische) bzw. die Weiterverwendung asbesthaltiger Gegenstände zu anderen Zwecken ist verboten. Das schließt den Verkauf und das Verschenken z.B. über eine Anzeige im Internet o.ä. ein. Ebenfalls verboten ist die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbestfasern sowie von Erzeugnissen und Gemischen, denen diese Fasern absichtlich zugesetzt werden.

Wenn Sie den Verdacht haben, dass Gewerbetreibende oder Privatpersonen mit Asbestfasern oder asbesthaltigen Erzeugnissen Handel treiben oder diese weitergeben (auch verschenken), können Sie die zuständige Behörde darauf hinweisen.

Bei Verdacht auf Erfüllung einer Straftat, wird der Fall an die Staatsanwaltschaft abgegeben.

Ausnahmen
Die Beschränkungen gelten nicht:
  • für das Inverkehrbringen von von Verkehrsmitteln, die vor dem 31. Dezember 1994 hergestellt worden sind und die aufgrund ihres Originalherstellungsprozesses Asbestfasern enthalten, und
  • von kulturhistorischen Gegenständen, die vor dem 31. Dezember 1994 hergestellt worden sind, für Sammlungs- oder Ausstellungszwecke.
  • für die Verwendung von Erzeugnissen, die Asbestfasern enthalten und die schon vor dem 1. Januar 2005 installiert bzw. in Betrieb waren. Deren Verwendung ist weiterhin erlaubt, bis diese Erzeugnisse beseitigt werden oder bis ihre Nutzungsdauer abgelaufen ist.
  • Falls das Inverkehrbringen erlaubt ist, ist das Erzeugnis mit einem Etikett gemäß Anlage 7 der VO (EG) Nr. 1907/2006 auszustatten.

Erforderliche Unterlagen

  • Meldung von Hinweisen zum Handel mit Asbest
    Der Hinweis kann formlos telefonisch, schriftlich oder elektronisch erfolgen.
  • Angaben zum Handel
    • Ort an dem / Website über die der Handel mit Asbest stattfindet / stattgefunden hat,
    • Zeitpunkt / Zeitraum des Handels / der Weitergabe mit Asbest,
    • Wenn möglich Angaben zur Person, die Asbest verkauft, weitergegeben oder verschenkt hat (Verkäufer, Firma, Privatperson).

Voraussetzungen

  • Keine Voraussetzungen erforderlich.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden