Artenschutz - Abweichung von der Kennzeichnungsmethode / Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht beantragen
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Artenschutz - Abweichung von der Kennzeichnungsmethode / Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht beantragen
Artenschutz - Abweichung von der Kennzeichnungsmethode / Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht beantragen
Begriffe im Kontext
CITES (Schlagwort), Pflanzenschutz (Schlagwort), Pflanzenarten (Schlagwort), Umweltschutz (Schlagwort), Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung und Befreiung (Schlagwort), EG-Vermarktungsgenehmigung (Schlagwort), Washingtoner Artenschutzübereinkommen (Schlagwort), Artenschutz (Schlagwort), Tierschutz (Schlagwort), Fauna (Schlagwort), BfN (Schlagwort), Flora (Schlagwort), Schutzbestimmungen (Schlagwort), Tiere (Schlagwort), Pflanzen (Schlagwort), besonders geschützte Arten (Schlagwort), Elfenbein (Schlagwort), Antiquitäten (Schlagwort), Ozelot (Schlagwort), Landschildkröten (Schlagwort), Präparate (Schlagwort), Pelze (Schlagwort), Kennzeichnung (Schlagwort), Kennzeichnungspflicht (Schlagwort), Abweichung (Schlagwort), Vögel (Schlagwort), Reptilien (Schlagwort), Säugetiere (Schlagwort), Schildkröte (Schlagwort), EG-Bescheinigung (Schlagwort)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
- Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
- Verordnung (EG) Nr. 865/06 vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
- Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) §§ 13, 14
- Umweltschutzgebührenordnung (UGebO)
- Gebührentabelle
Wenn Sie bestimmte Arten von lebenden Säugetieren, Vögeln und Reptilien halten, müssen Sie die Tiere unverzüglich kennzeichnen (Kennzeichnungspflicht). Für die verschiedenen Arten gibt es jeweils vorrangige Kennzeichnungsmethoden: So sind gezüchtete Vögel vorrangig mit einem geschlossenen Ring sowie Säugetiere und Reptilien vorrangig mit einem Transponder oder durch Dokumentation zu kennzeichnen.
Zusätzlich können Sie bei der Obersten Naturschutzbehörde des Landes Berlin einen Antrag auf Abweichung von der vorrangigen Kennzeichnungsmethode stellen oder eine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht beantragen.
Zusätzlich können Sie bei der Obersten Naturschutzbehörde des Landes Berlin einen Antrag auf Abweichung von der vorrangigen Kennzeichnungsmethode stellen oder eine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht beantragen.
- Antrag auf Abweichung von der vorrangigen Kennzeichnungsmethode oder Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht
Stellen Sie einen formlosen Antrag schriftlich per Post oder per E-Mail. - Nachweis über die legale Herkunft
Je nach Fall bezieht sich dieser Nachweis auf folgende Angaben:
- Angaben zum Vorerwerb (freie Beweisführung, z.B. alte Rechnungen und Fotos, Expertisen, Darlegung des Handelsweges und Vorlage der Buchführung).
- Rechtmäßige Einfuhr (EG-Einfuhrgenehmigung).
- Nachzucht (Nachzuchtbestätigung der Naturschutzbehörde, Meldebestätigung oder Vorlage der Buchführung oder Zuchtnachweis vom Züchter einschließlich Angaben zu den Elterntieren).
- Legale Naturentnahme (Ausnahmezulassung / Befreiung der zuständigen Behörde).
- Aussagefähige Fotos
Fotos sind vorzugsweise digital einzureichen. Es ist darauf zu achten, dass sie aussagefähig sind. Für lebende Tiere sind die Vorgaben zur Kennzeichnung in der Bundesartenschutzverordnung zu berücksichtigen (die Fotodokumentation ist zum Beispiel für bestimmte Landschildkröten zulässig). - Nachweis des Warenwertes
Wird der Nachweis des Warenwertes nicht erbracht, schätzt die Behörde den Wert. Der Warenwert ist Grundlage für die Berechnung der Verwaltungsgebühren für die Bescheinigung. - Weitere Angaben zur Nämlichkeitsprüfung
Gibt es Zweifel daran, dass die vorgelegten Nachweise oder Dokumente und das im Antrag genannte Exemplar identisch sind, müssen weitere Nachweise vorgelegt werden.
- Lebendes Säugetier, Reptil oder lebender Vogel
aufgeführte Arten in Anlage 6, Spalte 1 der BArtSchV - Ggf. legale Herkunft und rechtmäßiger Erwerb des Exemplars
- Für den Antrag auf Abweichung: Die vorrangige Kennzeichnungsmethode kann nicht angewendet werden
Eine Abweichnung von der vorrangigen Kennzeichnungsmethode können Sie beantragen, wenn:
- die Vorgaben zur Kennzeichnungspflicht wegen körperlicher oder verhaltensbedingter Eigenschaften oder wegen des Unterschreitens der Gewichtsgrenzen bestimmter Exemplare nicht eingehalten werden können.
- Für den Antrag auf Ausnahme: Die Kennzeichnungspflicht ist bereits erfüllt oder nicht notwendig
Eine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht können Sie beantragen, wenn:
- ein verletztes, hilfloses oder krankes Wirbeltier aufgenommen wird, um es gesund zu pflegen, und es dann wieder in die Freiheit entlassen wird
- das Wirbeltier im Vollzug artenschutzrechtlicher Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder auf Grund von Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten bereits mit einem Kennzeichen versehen ist
- Wirbeltiere im Rahmen von bestandsschützenden Maßnahmen oder Wiederansiedlungsmaßnahmen gehalten oder abgegeben werden
- oder der/die Halter/in der Kennzeichnungspflicht auf Grund verschiedener Umstände, wie beispielsweise auf Grund von Krankheit, nicht rechtzeitig nachkommen konnte.
Die Gebühr für die Bescheinigung ist abhängig vom Aufwand und vom Ergebnis der Prüfung des Antrages (der Handelswert des Exemplars ist dabei Berechnungsgrundlage). Die Gebühr verdoppelt sich bei zusätzlichen Prüfungen oder Nachfragen.
- 30,00 Euro bis 300,00 Euro: Ausnahme von der vorrangigen Kennzeichnungsmethode für ein Exemplar
- 7,50 Euro bis 150,00 Euro: Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht für ein Exemplar