Asbest - Gleichwertigkeit der Sachkunde aus dem Ausland für Tätigkeiten mit Asbest anerkennen
Inhalt
Asbest - Gleichwertigkeit der Sachkunde aus dem Ausland für Tätigkeiten mit Asbest anerkennen
Asbest - Gleichwertigkeit der Sachkunde aus dem Ausland für Tätigkeiten mit Asbest anerkennen
Begriffe im Kontext
Anerkennung (Schlagwort), Asbest (Schlagwort), Sachkunde (Schlagwort), Gleichwertigkeit (Schlagwort), Ausland (Schlagwort), Berufsqualifikation (Schlagwort), Gefahrstoffverordnung (Schlagwort), ASI-Arbeiten (Schlagwort), TRGS 519 (Schlagwort), Fortbildung (Schlagwort), Lehrgang (Schlagwort), Qualifikation (Schlagwort), Weiterbildung (Schlagwort)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
- TRGS 519: Technische Regeln für Gefahrstoffe: Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) § 2 Abs. 17
- Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) § 9 ff.
- Arbeitsschutzgebührenordnung (ArbSchGebO) § 1 Abs. 1 Satz 1
- Arbeitsschutzgebührenordnung (ArbSchGebO) Anlage Gebührenverzeichnis - Tarifstelle 71320, d)
- Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz Berlin (ASOG) § 2 Abs. 4 Satz 1
- Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz Berlin (ASOG) Anlage Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKatOrd) Nr. 24 Absatz 9
Wenn Sie Ihre im Ausland erworbene Sachkunde für Tätigkeiten mit Asbest für Ihre Arbeit in Berlin anerkennen lassen möchten, müssen Sie Ihre Sachkunde auf Gleichwertigkeit überprüfen lassen.
- Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit der Sachkunde aus dem Ausland für Tätigkeiten mit Asbest
formlos schriftlich per Post oder elektronisch per E-Mail möglich; zusammen mit den Nachweisen und Unterlagen - Identitätsnachweis
Personalausweis oder Reisepass - Sachkundenachweis
- Inhalte des Lehrgangs
- Umfang des Lehrgangs
- Sie haben Ihre Sachkunde im Ausland erworben
- Vergleichbarer Umfang des Lehrgangs
Der ausländische Lehrgang, den Sie absolviert haben, muss vom Umfang vergleichbar sein mit einem deutschen Lehrgang. - Prüfung nach deutschem Recht
Bei einem als gleichwertig anzusehenden ausländischen Lehrgang muss eine Prüfung in Anwesenheit eines Behördenvertreters gefordert sein, entsprechend deutschem Recht. - Dokumente in deutscher Sprache
Sollten die erforderlichen Unterlagen / Nachweise nicht in deutscher Sprache vorliegen, so müssen diese übersetzt werden.