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Baumschutz - Ausnahmegenehmigung beantragen

Berlin 99090020276000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99090020276000

Leistungsbezeichnung

Baumschutz - Ausnahmegenehmigung beantragen

Leistungsbezeichnung II

Baumschutz - Ausnahmegenehmigung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Baum (Schlagwort), Baumfällgenehmigung (Schlagwort), Baumrückschnitt (Schlagwort), Baumschnitt (Schlagwort), Baumschutzverordnung (Schlagwort), Fällgenehmigung (Schlagwort), Fällen (Schlagwort), Naturschutz (Schlagwort), Rückschnitt (Schlagwort), Grundstück (Schlagwort), Privatgrundstück (Schlagwort), Laubbäume (Schlagwort), Kiefer (Schlagwort), Walnuss (Schlagwort), Hecken (Schlagwort), Wurzel (Schlagwort), Abgrabungen (Schlagwort), Aufschüttungen (Schlagwort), Wurzeltrennungen (Schlagwort), Kronenrückschnitte (Schlagwort), Baumkrone (Schlagwort), Rückschnitt (Schlagwort), Stadtgrün (Schlagwort)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Informationsbereiche im Zusammenhang mit Bürgern

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Wenn Sie auf Ihrem öffentlichen oder privaten Grundstück einen geschützten Baum fällen, stark zurückschneiden oder Eingriffe in das Wurzelwerk (u.a. Abgrabungen, Aufschüttungen, Wurzeltrennungen) vornehmen wollen, benötigen Sie dazu eine Ausnahmegenehmigung.

Maßnahmen an geschützten Bäumen sind grundsätzlich an Auflagen gebunden. Diese beinhalten den Zeitraum der genehmigten Maßnahmen sowie Aussagen zur Ersatzpflanzung (Baumart, Baumstückzahl, Baumqualität) beziehungsweise der Zahlung einer Ausgleichsabgabe.

Schutzbestimmungen
In Berlin stehen alle Laubbäume (außer Obstbäume), die Nadelgehölzart Waldkiefer (Pinus sylvestris), die Obstbaumarten Walnuss sowie die Türkische Baumhasel unter dem besonderen Schutz der Baumschutzverordnung, sofern sie bestimmte Stammumfänge erreicht haben.
Die Schutzbestimmungen der Baumschutzverordnung gelten für:
  • einstämmige Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm,
  • mehrstämmige Bäume, wenn mindestens einer der Stämme einen Mindestumfang von 50 cm besitzt, (u.a. Abgrabungen, Aufschüttungen, Wurzeltrennungen) wobei der Stammumfang jeweils in einer Höhe von 130 cm über dem Erdboden gemessen wird. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter der Krone (u.a. Abgrabungen, Aufschüttungen, Wurzeltrennungen) maßgebend.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
    online möglich oder formlos schriftlich per E-Mail oder Post
    • Für den Online-Antrag: Bitte halten Sie alle erforderlichen Dokumente und Nachweise zum Hochladen in den Formaten PDF, JPG oder PNG bereit. Erlaubte Dateigröße: 10 MB pro Datei, 50 MB insgesamt.
    • Für den schriftlichen Antrag: Eine formlose schriftliche Antragsstellung per Email oder per Post ist in allen Bezirken möglich. Der dadurch erhöhte Bearbeitungsaufwand kann zu einer erhöhten Verwaltungsgebühr führen.
    • Für jedes Grundstück ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
  • Angaben zur geplanten Maßnahme
    • z.B. Baumfällungen, Baumbeschneidungen, Kronenrückschnitte oder Eingriff in das Wurzelwerk (u.a. Abgrabungen, Aufschüttungen, Wurzeltrennungen)
    • Baumart, Stammumfang (gemessen in 1,30 Meter Höhe), Kronendurchmesser
    • Antragsbegründung
    • Lageplan oder Standortskizze des geschützten Baumbestandes
  • Firmenangebot oder Gutachten (falls vorhanden)
  • Tabelle für juristische Personen für Maßnahmen ab 15 Bäumen
    Bitte nutzen Sie als juristische Person die vorgegebene Tabelle zur Übermittlung der Baumangaben, wenn Sie Maßnahmen an mindestens 15 Bäumen beantragen möchten.
  • ggf. Vollmacht
  • ggf. Nachweis über eine vorliegende Gebührenbefreiung
    Bestimmte Antragstellende sind von den Gebühren befreit. Die Befreiung von der Gebührenpflicht ist nachzuweisen.

Voraussetzungen

  • Sie sind Eigentümer/in eines Grundstückes bzw. deren Bevöllmächtigte/r.
  • Die Maßnahme betrifft Bäume auf privaten und öffentlichen Grundstücken und gilt nicht für Vorhaben des Bundes.
    Die Zuständigkeit für Vorhaben des Bundes liegt bei der für Umwelt zuständigen Senatsverwaltung in Berlin.
  • Die Maßnahme am Baum findet in der Regel außerhalb der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines Jahres statt (Zeitraum des Rodungsverbots).
  • Anlass für Maßnahmen an Bäumen kann die Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers sein.
    Der Eigentümer ist verpflichtet Schäden durch Bäume an Personen oder Sachen zu verhindern.
  • Der Schutz von auf Bäumen und Hecken lebenden Tieren ist zu beachten.
  • ggf. Vollmacht
    Sind Sie als antragstellende Person nicht Eigentümer/in des Grundstückes, sind Vollmachten der Eigentümer/innen zwingend erforderlich.

Kosten

  • 45,00 bis 760,00 Euro: Verwaltungsgebühr
  • eine eventuelle Ablehnung der Maßnahme ist ebenfalls gebührenpflichtig
Neben den Verwaltungsgebühren können sich weitere Kostenpunkte (Ausgleichszahlung, Ersatzpflanzung) aus dem Bescheid ergeben.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden