Waffenrecht - Überlassung von Waffen mitteilen
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Begriffe im Kontext
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Waffen/Waffenteile und Munition dürfen Sie nur berechtigten Personen überlassen.
Wenn Sie Schusswaffen oder Waffenteile überlassen haben, müssen Sie dies innerhalb von 14 Tagen der zuständigen Behörde schriftlich mitteilen (anzeigen). Außerdem muss ebenfalls innerhalb von 14 Tagen die Waffenbesitzkarte der Waffenbehörde im Original vorgelegt oder per Post zugesandt werden.
Diese Regelung gilt auch, wenn Sie einen Europäischen Feuerwaffenpass besitzen und dort Waffen/Waffenteile austragen lassen möchten.
Wenn Sie Schusswaffen oder Waffenteile überlassen haben, müssen Sie dies innerhalb von 14 Tagen der zuständigen Behörde schriftlich mitteilen (anzeigen). Außerdem muss ebenfalls innerhalb von 14 Tagen die Waffenbesitzkarte der Waffenbehörde im Original vorgelegt oder per Post zugesandt werden.
Diese Regelung gilt auch, wenn Sie einen Europäischen Feuerwaffenpass besitzen und dort Waffen/Waffenteile austragen lassen möchten.
- Anzeige zur Überlassung von Waffen/Waffenteilen
Online möglich; oder Sie nutzen das Formular.
- Online-Abwicklung: Bitte halten Sie alle erforderlichen Dokumente und Nachweise zum Hochladen in den Formaten PDF, JPG, JPEG, PNG oder DOCX bereit. Benennen Sie die Dateien wie folgt: Vorname_Nachname_Beschreibung.pdf
- Anzeige per Post oder E-Mail übermitteln: Senden Sie die unterschriebene Anzeige sowie alle Nachweise und Personaldokumente per Post oder E-Mail an die Waffenbehörde der Polizei Berlin.
- Angaben zu Waffen/Waffenteilen und Zeitpunkt der Überlassung
- Waffentyp Feingliederung
- Kaliber der Waffe
- Hersteller
- Seriennummer
- Modell
- Zeitpunkt der Überlassung
- Angaben zur erwerbenden Person/Organisation
Sie können einer Person/Organisation Waffen überlassen. Sie können ihre Waffen unter mehreren Personen/Organisationen aufteilen. - Personalausweis oder Reisepass
als Kopie oder Foto - Waffenbesitzkarte (Original) und ggf. den Europäischen Feuerwaffenpass (Original)
Innerhalb von 14 Tagen müssen Sie Ihre Waffenbesitzkarte und gegebenenfalls den Europäischen Feuerwaffenpass der Waffenbehörde im Original vorlegen oder per Post senden. - ggf. Überlassungsnachweis (optional)
zum Beispiel Kaufvertrag, Schenkungsnachweis
- Sie haben jemandem Waffen/Waffenteile aus Ihrem Besitz überlassen
Sie besitzen eine registrierte erlaubnispflichtige Waffe/ein registriertes erlaubnispflichtiges Waffenteil und haben diese(s) einer berechtigten Person/Organisation überlassen. - 14 Tage Frist
Die Überlassung von Waffen/Waffenteilen müssen Sie der zuständigen Behörde innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzeigen (mitteilen). Fristverletzungen können ein Bußgeld nach sich ziehen. - Für die Online-Antragstellung: Zustimmung zum elektronischen Bezahlverfahren
Folgende Zahlungsmethoden stehen Ihnen zur Verfügung:
- PayPal
- Sepa-Lastschrifteinzug
Die Bearbeitung ist kostenpflichtig. Ihnen wird ein Gebührenbescheid zugestellt. Die Bearbeitung erfolgt nach Zahlungseingang. Wir weisen darauf hin, dass bei der Verwendung des elektronischen Zahlverfahrens SEPA-Lastschrift durch eine spätere Rücklastschrift (z. B. nicht gedecktes Konto oder durch Sie aktiv veranlasst) weitere Gebühren durch Ihre Bank entstehen können. Diese Gebühren können Ihnen in Rechnung gestellt werden. Sofern ihnen Umstände bekannt sind, die zu einer Rücklastschrift führen könnten, empfehlen wir, statt dessen ein anderes Zahlverfahren zu nutzen.
- 25,00 Euro: pro Waffe/Waffenteil
- keine: Wenn die Waffe/das Waffenteil der Polizeibehörde oder der Waffenbehörde freiwillig zur Vernichtung überlassen wurde.
- keine: Wenn die letzte eingetragene Waffe aus einer bestimmten Waffenbesitzkarte überlassen wurde, so dass die Waffenbesitzkarte ihre Gültigkeit verliert und eingezogen wird.
Die Waffenbehörde wird sich unaufgefordert mit der/dem Antragsstellenden in Verbindung setzen.