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Strahlung - Betrieb von Anlagen melden, die nichtionisierende Strahlung zu kosmetischen / nichtmedizinischen Zwecken nutzen

Berlin 99003056261000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99003056261000

Leistungsbezeichnung

Strahlung - Betrieb von Anlagen melden, die nichtionisierende Strahlung zu kosmetischen / nichtmedizinischen Zwecken nutzen

Leistungsbezeichnung II

Strahlung - Betrieb von Anlagen melden, die nichtionisierende Strahlung zu kosmetischen / nichtmedizinischen Zwecken nutzen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

EMF (Schlagwort), Gleichstrom (Schlagwort), Haut (Schlagwort), Hochfrequenz (Schlagwort), IPL (Schlagwort), Kosmetik (Schlagwort), NF- und HF-Geräte (Schlagwort), NiSV-Anlage (Schlagwort), NiSV-Fachkunde (Schlagwort), Niederfrequenz (Schlagwort), Stimulation (Schlagwort), US (Schlagwort), Ultraschall (Schlagwort), schädliche Wirkung (Schlagwort), Laser (Schlagwort), intensive Lichtquellen (Schlagwort), NiSV (Schlagwort), Tattoo (Schlagwort)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Informationsbereiche im Zusammenhang mit Bürgern

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Wenn Sie zu gewerblichen Zwecken eine Anlage mit nichtionisierender Strahlung für kosmetische oder sonstige nichtmedizinische Anwendungen am Menschen in Betrieb nehmen wollen, müssen Sie das bei der Behörde anmelden. Die Anzeigepflicht gilt auch, wenn Sie bereits eine solche Anlage betreiben.

Anlagen, die nichtionisierende Strahlung nutzen, sind zum Beispiel Laser, intensives Licht, Hochfrequenz, Elektrostimulation oder Ultraschall.

Ausschließlich medizinisch genutzte Anlagen müssen nicht angezeigt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige des Betriebs von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken
    online möglich
    Machen Sie bitte Angaben zu:
    • Betreiber/in,
    • Anschrift der Betriebsstätte
    • Identifikation der Anlage/n oder des Kombinationsgerätes
    • Art der Anwendung/en
    • ggf. Nachweis der Fachkunde
  • Nachweis der Fachkunde (ab 31. Dezember 2022)
    • Ab dem 31.12.2022 muss die Qualifikation nachgewiesen werden.
    • Bei einer ausreichenden beruflichen Vorbildung im Bereich Kosmetik, braucht das Modul "Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde" nicht absolviert zu werden. In diesem Fall müssen nur die Spezial-Module "Optische Strahlung", "Ultraschall", "EMF (Hochfrequenzgeräte)" in der Kosmetik und/ oder "EMF (Niederfrequenz-, Gleichstrom- und Magnetfeldgeräte)" zur Stimulation nachgewiesen werden.

Voraussetzungen

  • Inbetriebnahme einer gewerblichen Anlage mit nichtionisierender Strahlung zu kosmetischen Zwecken
    Es handelt sich z.B. um eine Anlage für:
    • Anwendungen zu kosmetischen Zwecken am Menschen
    • Anwendungen am Menschen, die keinem medizinischen Zweck dienen
    • Anwendungen am Menschen, die dem „Lifestyle/Sport“ zugesprochen werden, z. B. MuskelStimulanz, wie unterstütztes Training mit Hilfe von EMF oder Ähnliches.
  • Fachkunde
    Personen, die nichtionisierende Strahlungsquellen einsetzen, benötigen eine ausreichende Qualifikation (Fachkunde).
  • Ggf. Ärztin/Arzt mit spezieller Weiterbildung
    Besondere Anwendungen mit nichtionisierenden Strahlungsquellen dürfen nur von Ärztinnen oder Ärzten mit bestimmten Weiterbildungen durchgeführt werden, z.B. das Entfernen von Tattoos.
  • Anzeige 14 Tage vor Inbetriebnahme
    Der Betreiber hat der zuständigen Behörde den Betrieb der Anlage spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden