Gaststättengewerbe - Weiterführung nach dem Tode des Erlaubnisinhabers anzeigen
Inhalt
Gaststättengewerbe - Weiterführung nach dem Tode des Erlaubnisinhabers anzeigen
Gaststättengewerbe - Weiterführung nach dem Tode des Erlaubnisinhabers anzeigen
Begriffe im Kontext
Gaststättengewerbe (Schlagwort), Gaststätte (Schlagwort), Restaurant (Schlagwort), Gaststättenerlaubnis (Schlagwort), GastG (Schlagwort), Weiterführung (Schlagwort), Tod (Schlagwort), Inhaber (Schlagwort), Gewerbe (Schlagwort), Betrieb (Schlagwort)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers darf das erlaubnispflichtige Gaststättengewerbe auf Grund der bisherigen Gaststättenerlaubnis durch den Ehegatten, Lebenspartner oder die minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit weitergeführt werden. Das Gleiche gilt für Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall.
Sie müssen es dem zuständigen Ordnungsamt unverzüglich melden, wenn Sie den erlaubnispflichtige Gaststättenbetrieb weiterführen wollen und den Beginn des Gewerbes anzeigen.
Sie müssen es dem zuständigen Ordnungsamt unverzüglich melden, wenn Sie den erlaubnispflichtige Gaststättenbetrieb weiterführen wollen und den Beginn des Gewerbes anzeigen.
- Anzeige über die Weiterführung der bestehenden Gaststätte
formlose Anzeige in Textform - Personaldokument
Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild.
Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Landes ist. - Sterbeurkunde
Sterbeurkunde der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers - Nachweis als Weiterführungsberechtigte/r, Ehegatte, Lebenspartner, minderjähriger Erbe, Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker
Erbschein; Gerichtliche Anordnung als Nachlassverwalter; Bestallungsurkunde als Nachlasspfleger; Testamentsvollstreckerzeugnis - Gaststättenunterrichtung nach § 4 GastG
Bescheinigung einer IHK über die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung oder eine vergleichbare Qualifikation (Bestätigung durch die IHK).
Die Bescheinigung muss spätestens innerhalb von 6 Monaten nach der Anzeige vorgelegt werden. - Gewerbeanmeldung
Bei Weiterführung des Gaststättengewerbes nach dem Tode des Erlaubnisinhabers ist eine Gewerbeanmeldung für den Weiterführungsberechtigten zu erstatten.
- Unveränderte Weiterführung des erlaubnispflichtigen Gaststättenbetriebes
Eine Änderung der Betriebsart oder Änderung der Räume sind von der Weiterführungsberechtigung nicht erfasst. - Tod des Gaststätteninhabers
Die Gaststättenerlaubnis muss noch Bestand haben.
Eine Fortführung des Betriebes ist nur bei natürlichen Personen möglich, juristischen Personen (GmbH, AG oder Vereine) sind ausgenommen. - Nachweis der Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis
z.B. durch Vorlage eines Erbscheins, Heiratsurkunde, eingetragenen Lebenspartnerschaft oder ähnliche Nachweise - Sachkunde
Nachweis der Unterrichtung über die notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse.
Die Bescheinigung muss spätestens innerhalb von 6 Monaten nach der Anzeige der Weiterführung vorgelegt werden.
- Berliner Gastromat - Fragen und Antworten zum Thema Gastronomie
- Informationen der IHK Berlin zum gastronomischen Betrieb mit Alkoholausschank
- Informationen der IHK Berlin zum Umgang mit Lebensmitteln
- Informationen der IHK Berlin zur Gaststättenunterrichtung
- Gaststättengewerbe - zum Unterrichtungsnachweis anmelden
- Gewerbe anmelden