Beihilfe zu Pflegeleistungen - Auskunftserteilung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Beamte (Schlagwort), Versorgung (Schlagwort), Krankenfürsorge (Schlagwort), Beihilfe (Schlagwort), Richter (Schlagwort), Fürsorge (Schlagwort), Krankheit (Schlagwort), Vorsorge (Schlagwort), Versicherung (Schlagwort), Pflege (Schlagwort), Pflegegrad (Schlagwort)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Beihilfe zu Pflegeleistungen erhalten Beihilfeberechtigte für sich oder ihre berücksichtigungsfähigen Angehörige, wenn sie pflegebedürftig sind und die Voraussetzungen für die Zuordnung zu einem Pflegegrad nach dem Sozialgesetzbuch erfüllen.
- Pflegekassenbescheid der zuständigen privaten oder gesetzlichen Pflegekasse
- über die Bewilligung eines Pflegegrades und der zuerkannten Pflegeleistung
- über die Bewilligung eines Pflegehilfsmittels oder
- weitere Unterlagen der Pflegekasse über bewilligte Leistungen
- Nachweise über die Aufwendungen durch Belege
Kopien oder Rechnungsdurchschriften sind ausreichend.
- Unmittelbares Beamtenverhältnis zum Land Berlin
oder Sie sind Empfänger/in einer Hinterbliebenenpension des Landes Berlin - Sie oder Ihre privat versicherten Angehörigen sind pflegebedürftig
Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Feststellung eines Pflegegrades).