Prüfingenieur/in für Brandschutz - Zweitniederlassung errichten
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Begriffe im Kontext
Zweitniederlassung (Schlagwort), Prüfingenieurin (Schlagwort), Brandschutz (Schlagwort), Ingenieur (Schlagwort), Niederlassung (Schlagwort), Standort (Schlagwort), Sachverständige (Schlagwort), Zweigniederlassung (Schlagwort)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Die Errichtung einer Zweitniederlassung als Berliner Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde des Landes, in dem die Zweitniederlassung errichtet werden soll.
- Formloser Antrag mit Angabe der Adresse der Zweitniederlassung
- Nachweis zur Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit in der Zweitniederlassung
Eine Kopie des Gesellschaftsvertrages oder Ähnliches. - Angaben zur Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen
- Angaben zur Entfernung zwischen den Niederlassungen bzw. Wohnsitz
- Angabe über die zeitliche Aufteilung der Prüftätigkeit zwischen Geschäftssitz und Zweitniederlassung
- Erläuterung zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Bauüberwachung
- Einvernehmenserklärung der Anerkennungsbehörde des Landes, in dem die Zweitniederlassung errichtet werden soll
Dies wird von der Anerkennungsbehörde in Berlin veranlasst.
Das Verfahrens hängt von der Einvernehmenserklärung der Anerkennungsbehörde des anderen Landes ab und dauert in der Regel nicht länger als 8 Wochen.