Prüfsachverständige/r für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen - Bescheinigung für das erstmalige Tätigwerden beantragen
Inhalt
Prüfsachverständige/r für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen - Bescheinigung für das erstmalige Tätigwerden beantragen
Prüfsachverständige/r für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen - Bescheinigung für das erstmalige Tätigwerden beantragen
Begriffe im Kontext
Prüfsachverständige (Schlagwort), Prüfung (Schlagwort), Sicherheitstechnik (Schlagwort), Anlagen (Schlagwort), Sachverständige (Schlagwort), Anerkennung (Schlagwort), EWR (Schlagwort), EU (Schlagwort), Schweiz (Schlagwort), Ausland (Schlagwort), Drittstaat (Schlagwort), Bau (Schlagwort), Aufnahme der Tätigkeit (Schlagwort)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben niedergelassen sind, die der Bautechnischen Prüfungsverordnung (BauPrüfV) entsprechen, sind berechtigt, als Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen im Land Berlin tätig zu werden, wenn sie die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 BauPrüfV erfüllen.
Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde für Prüfsachverständige nach Bauordnungsrecht anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde bestätigt auf Antrag, dass die Anzeige erfolgt ist. Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist.
Für dieses Verfahren kann der Service des Einheitlichen Ansprechpartners genutzt werden.
Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde für Prüfsachverständige nach Bauordnungsrecht anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde bestätigt auf Antrag, dass die Anzeige erfolgt ist. Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist.
Für dieses Verfahren kann der Service des Einheitlichen Ansprechpartners genutzt werden.
- Formloser Antrag
- Vergleichbare Berechtigung
Bescheinigung (z.B. Anerkennung, Lizenz) einer mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten Stelle mit den für eine Beurteilung der Vergleichbarkeit erforderlichen Informationen. - Niederlassung
Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung zur Wahrnehmung von Prüfaufgaben im Sinne der BauPrüfV im Herkunftsland und darüber, dass die Ausübung der Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist. - Vergleichbare Anerkennungsvoraussetzungen und Nachweis der Kenntnisse
Nachweis darüber, dass im Herkunftsland ein vergleichbares Anerkennungsverfahren durchlaufen wurde mit Prüfung der persönlichen Voraussetzungen und Berufserfahrungen sowie Nachweis der besonderen Sachkunde in der angezeigten Fachrichtung. - Deutsche Sprache
Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse (bei nicht deutschsprachigen Ausländern).
- Allgemeine Voraussetzungen
- Beherrschen der deutschen Sprache in Wort und Schrift,
- Besitz der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden,
- Eigenverantwortliche und unabhängige Tätigkeit,
- Niederlassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat zur Wahrnehmung von Prüfaufgaben im Sinne der BauPrüfV.
- Besondere Voraussetzungen
- Vergleichbare Berechtigung hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches,
- Vergleichbare Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen,
- Vergleichbare Anforderungen hinsichtlich des Nachweises der Kenntnisse.