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Beglaubigung von Betäubungsmittelverordnungen bei Auslandsreisen

Berlin 99603001022000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99603001022000

Leistungsbezeichnung

Beglaubigung von Betäubungsmittelverordnungen bei Auslandsreisen

Leistungsbezeichnung II

Beglaubigung von Betäubungsmittelverordnungen bei Auslandsreisen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Bescheinigung (Schlagwort), Schengen (Schlagwort), Abkommen (Schlagwort), Betäubungsmittel (Schlagwort), Ausland (Schlagwort), Beglaubigung (Schlagwort), Betäubungsmittelverordnung (Schlagwort), Reise (Schlagwort), Arzt (Schlagwort), Medikamente (Schlagwort), Arzneimittel (Schlagwort), Grenze (Schlagwort)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Informationsbereiche im Zusammenhang mit Bürgern

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Bei Reisen ins Ausland dürfen Betäubungsmittel, die aufgrund ärztlicher Verschreibung erworben wurden, in der für die Dauer der Reise angemessenen Menge als Reisebedarf ein- und ausgeführt werden. Erforderlich ist hierfür das Mitführen einer vom Arzt ausgefüllten Bescheinigung, die von der obersten Landesgesundheitsbehörde, in Berlin dem Landesamt für Gesundheit und Soziales, zu beglaubigen ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Bescheinigung für Reisen in Länder des Schengener Abkommens bzw.
  • Bescheinigung für Reisen in andere Länder
    (außerhalb des Schengener Abkommens)
  • Personalausweis oder Reisepass
  • BtM-Verordnung in Kopie

Voraussetzungen

  • Die Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln wurde von einer niedergelassenen Ärztin / einem niedergelassenen Arzt ausgestellt, deren bzw. dessen Praxis im Land Berlin liegt.

Kosten

5,00 Euro

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden