Beglaubigung von Betäubungsmittelverordnungen bei Auslandsreisen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Bescheinigung (Schlagwort), Schengen (Schlagwort), Abkommen (Schlagwort), Betäubungsmittel (Schlagwort), Ausland (Schlagwort), Beglaubigung (Schlagwort), Betäubungsmittelverordnung (Schlagwort), Reise (Schlagwort), Arzt (Schlagwort), Medikamente (Schlagwort), Arzneimittel (Schlagwort), Grenze (Schlagwort)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Bei Reisen ins Ausland dürfen Betäubungsmittel, die aufgrund ärztlicher Verschreibung erworben wurden, in der für die Dauer der Reise angemessenen Menge als Reisebedarf ein- und ausgeführt werden. Erforderlich ist hierfür das Mitführen einer vom Arzt ausgefüllten Bescheinigung, die von der obersten Landesgesundheitsbehörde, in Berlin dem Landesamt für Gesundheit und Soziales, zu beglaubigen ist.
- Bescheinigung für Reisen in Länder des Schengener Abkommens bzw.
- Bescheinigung für Reisen in andere Länder
(außerhalb des Schengener Abkommens) - Personalausweis oder Reisepass
- BtM-Verordnung in Kopie
- Die Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln wurde von einer niedergelassenen Ärztin / einem niedergelassenen Arzt ausgestellt, deren bzw. dessen Praxis im Land Berlin liegt.