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Handwerk - Ausübungsberechtigung als erfahrener Geselle (Altgesellenregelung)

Berlin 99058064001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99058064001000

Leistungsbezeichnung

Handwerk - Ausübungsberechtigung als erfahrener Geselle (Altgesellenregelung)

Leistungsbezeichnung II

Handwerk - Ausübungsberechtigung als erfahrener Geselle (Altgesellenregelung)

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

§ 7b HwO (Schlagwort), Ausübungsberechtigung für erfahrene Gesellen (Schlagwort), Altgesellenregelung (Schlagwort), Handwerk (Schlagwort), Handwerker (Schlagwort), Handwerksordnung (Schlagwort), Ausnahme Eintragung Handwerksrolle (Schlagwort), zulassungspflichtiges Handwerk (Schlagwort), Ausnahme für erfahrene Gesellen (Schlagwort)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Informationsbereiche im Zusammenhang mit Bürgern

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Als erfahrene Gesellinnen und Gesellen können Sie in zulassungspflichtigen Handwerken eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO zur Aufnahme einer Selbständigkeit erhalten, sofern Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

In folgenden Handwerken kann keine Ausübungsberechtigung beantragt werden:
  • Schornsteinfeger
  • Augenoptiker
  • Hörakustiker
  • Orthopädietechniker
  • Orthopädieschuhmacher
  • Zahntechniker.
Eine Ausübungsberechtigung berechtigt nicht zur Führung des Meistertitels und zur Ausbildung im betreffenden Handwerk. Sie kann auf eine Teiltätigkeit eines Handwerks beschränkt werden.

Hinweis:
Nachdem Sie die Ausübungsberechtigung erhalten haben, kann die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen (siehe Weiterführende Informationen) oder Sie können eine Tätigkeit als technischer Betriebsleiter oder technische Betriebsleiterin in einem anderen Unternehmen wahrnehmen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung gem. § 7b HwO
  • Identitätsnachweis
    Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild
  • Nachweise der Sachkunde
    Nachweis der Sachkunde in dem Handwerk, für das die Ausübungsbrechtigung beantragt wird, zum Beispiel durch Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Arbeitszeugnisse, Referenzen, o.Ä.

Voraussetzungen

  • Gesellenprüfung oder eine vergleichbare Abschlussprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk
    Sie haben:
    • die Gesellenprüfung oder eine vergleichbare Abschlussprüfung in dem zu betreibenden Handwerk der Anlage A oder ein verwandtes Handwerk gemäß der Handwerksordnung.
    • den Nachweis einer Tätigkeit von insgesamt 6 Jahren (nach erfolgreicher Gesellenprüfung) in dem zu betreibenden Handwerk der Anlage A oder ein verwandtes Handwerk gemäß der Handwerksordnung.
    • den Nachweis einer leitenden Tätigkeit über einem Zeitraum von mindestens 4 Jahren. Eine leitende Tätigkeit wird dann angenommen, wenn der Gesellin / dem Gesellen eigenverantwortliche und dauerhafte Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in wesentlichen Betriebsteilen übertragen worden sind.
    • den Nachweis der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse.
  • Sachkunde im zulassungspflichtigen Handwerk
    Eine Ausübungsberechtigung gemäß § 7b HwO kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden. Aus den Unterlagen muss insbesondere der Bezug auf die leitende Tätigkeit und der konkrete Aufgaben- und Verantwortungsbereich ausführlich hervorgehen. Soweit der Nachweis der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse nicht durch die Berufserfahrung erfolgen kann, sind die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch die Teilnahme an entsprechenden Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen.

Kosten

280,00 Euro

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden