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Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung beantragen

Berlin 99010020001001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99010020001001

Leistungsbezeichnung

Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung beantragen

Leistungsbezeichnung II

Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Arbeit (Schlagwort), Arbeitsaufnahme (Schlagwort), Arbeitserlaubnisse (Schlagwort), Arbeitsgenehmigungen (Schlagwort), Aufenthaltserlaubnisse (Schlagwort), Aufenthaltsgenehmigungen (Schlagwort), Erwerbstätigkeit (Schlagwort), Fachkraft (Schlagwort), Fachkräfte (Schlagwort), Visum (Schlagwort), Beschäftigungen (Schlagwort), Visa (Schlagwort), Bundesfreiwilligendienst (Schlagwort), BFD (Schlagwort), Job (Schlagwort), Akademiker (Schlagwort), akademische Ausbildung (Schlagwort), Hochschulabschluss (Schlagwort), #HinweisePayment (Schlagwort), #HinweisKreditkarte (Schlagwort), #HinweisPaypal (Schlagwort)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Informationsbereiche im Zusammenhang mit Bürgern

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifzierten Beschäftigung erteilt.

Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu vier Jahre ausgestellt. Hat der Arbeitsvertrag eine kürzere Dauer oder ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet, wird die Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall für weniger als vier Jahre erteilt und verlängert.

Verfahrensablauf
1. Stellen Sie den Online-Antrag „Befristeter Aufenthaltstitel zur Beschäftigung“.
  • Bitte halten Sie dafür alle erforderlichen Dokumente möglichst im PDF-Format bereit. Sie können die Dokumente aber auch noch im Antragsprozess mit Ihrem Smartphone oder Tablet fotografieren und hochladen. Folgende Dateiformate sind zugelassen: PDF, JPG, JPEG, und PNG. Die Gesamtgröße Ihrer Dateien darf 50 MB nicht überschreiten. Eine einzelne Datei darf maximal 5 MB groß sein.
  • Bevor Sie den Antrag absenden können, müssen Sie die Bearbeitungsgebühr bezahlen.
  • Am Ende erhalten Sie ein PDF-Dokument als Bestätigung Ihres Antrags. Damit wird bescheinigt, dass Ihr aktueller Aufenthaltstitel (nationales D-Visum oder Aufenthaltserlaubnis) über das bisherige Gültigkeitsdatum hinaus im Bundesgebiet weiter gültig bleibt. (Dies gilt nicht, wenn Sie ein Schengen-Visum (C-Visum) für einen kurzfristigen Aufenthalt besitzen oder Ihr aktueller Aufenthaltstitel am Tag der Antragstellung bereits abgelaufen ist.)
  • Bitte speichern Sie sich die Bestätigung Ihres Antrages deshalb unbedingt ab und drucken es zudem auch nach Möglichkeit aus.
  • Hinweis: Ihr Ehepartner und Ihr Kind leben mit Ihnen in Berlin und benötigen eine Aufenthaltserlaubnis? Dann stellen Sie für diese bitte keinen eigenen Antrag und buchen auch keinen Termin. Tragen Sie Ihre Familienangehörigen einfach an den entsprechenden Stellen mit in den Online-Antrag ein. Das Landesamt für Einwanderung (LEA) wird sich wegen der Aufenthaltserlaubnisse für Ihre Familienangehörigen bei Ihnen melden.
2. Nachdem Sie den Online-Antrag „Befristeter Aufenthaltstitel zur Beschäftigung“ gestellt haben, wird das LEA den Antrag prüfen und sich schnellstmöglich bei Ihnen melden. Soweit nötig, fordert das LEA noch weitere Unterlagen an.

3. Wenn Ihr Antrag positiv geprüft wurde, erhalten Sie einen Termin zur Vorsprache. Bringen Sie bitte zum Termin vor Ort alle erforderlichen Unterlagen im Original mit.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft
    • ausschließlich online möglich
    • Sie erhalten ein PDF-Dokument als Bestätigung Ihres Antrags. Damit wird bescheinigt, dass Ihr aktueller Aufenthaltstitel (nationales D-Visum oder Aufenthaltserlaubnis) über das bisherige Gültigkeitsdatum hinaus im Bundesgebiet weiter gültig bleibt. (Dies gilt nicht, wenn Sie ein Schengen-Visum (C-Visum) für einen kurzfristigen Aufenthalt besitzen oder Ihr aktueller Aufenthaltstitel am Tag der Antragstellung bereits abgelaufen ist.)
    • Bitte speichern Sie sich dieses Dokument deshalb unbedingt ab und drucken es zudem auch nach Möglichkeit aus.
  • Bei Antragstellung durch Bevollmächtigte: Vollmacht mit Angabe des Verfahrensgegenstands
  • Wenn Sie bereits eine Aufenthaltserlaubnis oder einen anderen deutschen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet besitzen: Kopie Ihres Aufenthaltstitels
  • Passkopien (in Farbe)
    Es werden Kopien von folgenden Seiten Ihres Passes benötigt:
    • immer: Datenseiten (mit Ihrem Foto und den Daten zu Ihrer Person)
    • wenn Sie eingereist sind und erstmals eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, zusätzlich: Einreisestempel sowie Visum für die Einreise oder Aufenthaltstitel eines anderen EU-Staates im Pass (wenn vorhanden)
  • Ihr Arbeitsvertrag oder Arbeitsplatzangebot
  • Nachweis der Qualifikation als Fachkraft mit akademischer Ausbildung
    Nachweise über
    • einen deutschen Hochschulabschluss, Hochschulzeugnis oder
    • einen anerkannten ausländischen Hochschulabschluss, Bewertung in der Anabin-Datenbank oder
    • einen ausländischen Hochschulabschluss, der einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist, individuelle und gebührenpflichtige Bewertung der ZAB
    Mehr zum Thema im Abschnitt „Weiterführende Informationen“
  • Formular Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (ausgefüllt und unterschrieben von Ihrem Arbeitgeber)
  • Berufsausübungserlaubnis
    Nur wenn erforderlich (siehe Voraussetzungen)
  • Nachweis über Ihren Wohnsitz
    • Bescheinigung über die Anmeldung der Wohnung (Meldebestätigung) oder
    • Mietvertrag und Einzugsbestätigung des Vermieters
  • Nachweise über Größe und Kosten des Wohnraums
    Die Wohnfläche sowie die monatliche Miete oder die Wohn-Kosten der eigenen Immobilie (Haus
    oder Wohnung) sind wie folgt nachzuweisen.
    Bei einer Mietwohnung:
    • Mietvertrag (ohne Hausordnung und sonstige Anlagen) und
    • Nachweis über die aktuellen monatlichen Kosten (Warmmiete), zum Beispiel Kontoauszüge
    Bei einer eigenen Immobilie:
    • Grundbuchauszug Dritte Abteilung,
    • Kosten des monatlichen Hausgeldes und
    • eventuell monatliche Kreditkosten für die Immobilie
  • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
    • bei einer gesetzlichen Krankenversicherung: aktuelle Bestätigung der Krankenversicherung
    • bei einer privaten Krankenversicherung: Bescheinigung des Versicherers über Umfang und Kosten der Versicherung. Bitte weisen Sie Ihren Versicherer darauf hin, dass Sie die Bescheinigung für einen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit brauchen.
  • Für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung: Nachweise zur derzeitigen Tätigkeit
    • Bescheinigung des Arbeitgebers über die Dauer des ungekündigten Arbeitsverhältnisses (nicht älter als 14 Tage).
    • Gehaltsnachweise der ersten zwei und der letzten zwei Monate

Voraussetzungen

  • Rechtmäßiger Aufenthalt
    • Sie halten sich im Bundesgebiet bereits mit einer Aufenthaltserlaubnis oder einem anderen Aufenthaltstitel auf (zum Beispiel nationales D-Visum). Oder Sie sind aufgrund Ihrer Staatsangehörigkeit berechtigt, nach einer visumfreien Einreise den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu stellen.
    • Die Antragstellung zur Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist frühestens 8 Wochen vor ihrem Ablauf möglich.
  • Arbeitsvertrag oder konkretes Arbeitsplatzangebot
    Es sollte bereits ein Arbeitsvertrag vorliegen, mindestens aber ein Entwurf.
  • Beschäftigung im Inland
    Das Beschäftigungsverhältnis muss in Deutschland bestehen.
    Zudem ist eine Betriebsstätte des Arbeitgebers in Deutschland erforderlich.
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
    Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung kann in der Regel nur erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat.
  • Berufsausübungserlaubnis
    Ist für eine Berufsausübung eine Erlaubnis vorgeschrieben (z.B. Ärzte, Ingenieure), muss das Vorliegen dieser Erlaubnis bzw. deren Zusage vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nachgewiesen werden.
  • Gleichwertigkeit der Qualifikation
    Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft ist der Besitz eines deutschen, anerkannten ausländischen oder eines einem deutschen vergleichbaren ausländischen Hochschulabschlusses Voraussetzung.
    • In der Anabin-Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) kann eine Abfrage gehalten werden, ob der ausländische Hochschulabschluss in Deutschland anerkannt ist.
    • Enthält die Datenbank keine aussagekräftige Information, sind Antragsteller verpflichtet, bei der ZAB eine individuelle, gebührenpflichtige Bewertung ihres Abschlusses zu beantragen und diese vorzulegen
    Mehr zum Thema im Abschnitt „Weiterführende Informationen“
  • Angemessene Altersversorgung (nur, wenn Sie das 45. Lebensjahr bereits vollendet haben)
    Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft ist in der Regel ab dem vollendeten 45. Lebensjahr der Besitz einer angemessenen Altersversorgung notwendig.
    • Das Gehalt muss deshalb mindestens 55 Prozent der jährlichen Bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entsprechen. Für das Jahr 2025 entspricht dies einem monatlichen Einkommen von mindestens 4.427,50 Euro brutto.
    • Das Gehalt kann niedriger sein, wenn bereits aus anderen öffentlichen oder privaten Quellen eine angemessene Altersvorsorge sichergestellt ist.
  • Ausreichende Krankenversicherung
    Sie sind in Deutschland krankenversichert, entweder in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer vergleichbaren privaten Krankenversicherung. Eine ausländische Krankenversicherung genügt grundsätzlich nicht. Für mehr Informationen dazu lesen Sie bitte das Merkblatt.
  • Keine Anhaltspunkte für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
    • Schon Geldstrafen können die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hindern.
    • Während eines laufenden Ermittlungsverfahrens darf ein Antrag auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht bearbeitet werden.
    • Es geht von Ihnen keine Gefährdung für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland aus.
    • Sie sind zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele nicht an Gewalttätigkeiten beteiligt, rufen nicht öffentlich zur Gewaltanwendung auf und drohen auch nicht damit.
  • Hauptwohnsitz in Berlin
    Sie wohnen in Berlin. Ein Zweit-Wohnsitz in Berlin reicht nicht aus.
  • Aktuelle E-Mail-Adresse
    Das Landesamt für Einwanderung wird über Ihre aktuelle E-Mail-Adresse Kontakt zu Ihnen aufnehmen. Bitte kontrollieren Sie regelmäßig auch Ihren Spam-Ordner.
  • Für die Online-Antragstellung: Zustimmung zum elektronischen Bezahlverfahren
    Folgende Zahlungsmethoden stehen Ihnen zur Verfügung:
    • Kreditkarte (Visa, Mastercard)
    • Paypal

Kosten

Die Gebühr muss vor dem Absenden des Online-Antrags bezahlt werden (Kreditkarte, PayPal).
  • 100,00 Euro für die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
  • 96,00 Euro: für die Verlängerung um bis zu drei Monate
  • 93,00 Euro für die Verlängerung um mehr als drei Monate
Für türkische Staatsangehörige (sowohl für die erste Erteilung als auch für die Verlängerung):
  • 22,80 Euro: bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
  • 37,00 Euro: ab dem vollendeten 24. Lebensjahr
Eine Rückzahlung kommt auch bei Rücknahme des Antrages nicht in Betracht, wenn mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde (Prüfung der übersandten Unterlagen bzw. Übersendung eines Termins zur Vorsprache).

Falls Sie eine Zeugnisbewertung brauchen, entstehen dafür zusätzlich Kosten.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

  • Wenn Ihr Antrag positiv geprüft wurde, erhalten Sie einen Termin zur Vorsprache.
  • Bei Vorsprache mit Termin dauert es im Anschluss ungefähr 4 Wochen, bis die Aufenthaltserlaubnis als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt ist.

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden