Kanzleipflicht - Antrag auf Befreiung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Zulassung (Schlagwort), Rechtsanwalt (Schlagwort), Rechtsanwältin (Schlagwort), Rechtsanwaltschaft (Schlagwort), Rechtsanwaltsverzeichnis (Schlagwort), Kanzleisitz (Schlagwort), Kanzleipflichtbefreiung (Schlagwort)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Grundsätzlich besteht die Pflicht eine Kanzlei zu führen. Unter gewissen Umständen (bei besonderen Härten) kann davon abgewichen werden, indem die Befreiung von der Kanzleipflicht beantragt wird.
- Antrag auf Kanzleipflichtbefreiung
Es ist ein schriftlicher Antrag auf Kanzleipflichtbefreiung einzureichen. - Nachweis zur Vermeidung von Härten
Es sind entsprechende Nachweise zur Vermeidung von Härten gemäß § 29 Abs. 1 BRAO einzureichen, z.B. Nachweis bei Krankheit oder Elternzeit durch ein ärztliches Attest bzw. Bewilligungsbescheid von Elternzeit; Nachweis bei Auslandsfortbildungen durch Vorlage einer Kopie des Bestätigungsschreibens der zuständigen Universität. - Bei einer Kanzlei im Ausland - Kanzleiadresse
Es ist die verbindliche Angabe der Kanzleiadresse im Ausland erforderlich gemäß § 29a Abs. 2 BRAO.