Tätigkeiten mit Krankheitserregern anzeigen
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Begriffe im Kontext
Mikrobiologie (Schlagwort), mikrobiologisches Labor (Schlagwort), Anzeige (Schlagwort), Infektionsschutzgesetz (Schlagwort), §49 (Schlagwort), §44 (Schlagwort), IfSG (Schlagwort), Erlaubnis (Schlagwort), Krankheitserreger (Schlagwort), Labore (Schlagwort), Labor (Schlagwort), Tätigkeiten mit Krankheitserregern (Schlagwort)
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Der Beginn einer Tätigkeit mit Krankheitserregern muss dem Gesundheitsamt gemeldet werden. Dies betrifft üblicherweise mikrobiologische Labore. Dies muss mindestens 30 Tage vor erstmaligem Beginn der Tätigkeit erfolgen. Wichtige Änderung in der Tätigkeit müssen dem Gesundheitsamt unverzüglich mitgeteilt werden. Diese sind zum Beispiel jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume, der Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen, Art und Umfang der Tätigkeit, ebenso die Beendigung oder die Wiederaufnahme der Tätigkeit. Die Erlaubnis ist personenbezogen.
- Antrag auf Beginn von Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 49 Infektionsschutzgesetz
- Erlaubnis zum Umgang mit Krankheitserregern nach § 44
- Grundriss des Labors
- Gefährdungsbeurteilung
- Hygieneplan
- Betriebsanweisungen für den Notfall
- Erlaubnis nach §44 Infektionsschutzgesetz
Die antragsstellende Person muss über eine Erlaubnis nach §44 Infektionsschutzgesetz verfügen.
- 170,00 - 1150,00 Euro: Für den Bescheid über der Aufnahme einer Tätigkeit nach § 49 Infektionsschutzgesetz
- 70,00 - 140,00 Euro: Für den Bescheid über eine Änderung der Tätigkeit nach § 50 Infektionsschutzgesetz