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Tätigkeiten mit Krankheitserregern anzeigen

Berlin 99003021169000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99003021169000

Leistungsbezeichnung

Tätigkeiten mit Krankheitserregern anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Tätigkeiten mit Krankheitserregern anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Mikrobiologie (Schlagwort), mikrobiologisches Labor (Schlagwort), Anzeige (Schlagwort), Infektionsschutzgesetz (Schlagwort), §49 (Schlagwort), §44 (Schlagwort), IfSG (Schlagwort), Erlaubnis (Schlagwort), Krankheitserreger (Schlagwort), Labore (Schlagwort), Labor (Schlagwort), Tätigkeiten mit Krankheitserregern (Schlagwort)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Informationsbereiche im Zusammenhang mit Bürgern

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Der Beginn einer Tätigkeit mit Krankheitserregern muss dem Gesundheitsamt gemeldet werden. Dies betrifft üblicherweise mikrobiologische Labore. Dies muss mindestens 30 Tage vor erstmaligem Beginn der Tätigkeit erfolgen. Wichtige Änderung in der Tätigkeit müssen dem Gesundheitsamt unverzüglich mitgeteilt werden. Diese sind zum Beispiel jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume, der Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen, Art und Umfang der Tätigkeit, ebenso die Beendigung oder die Wiederaufnahme der Tätigkeit. Die Erlaubnis ist personenbezogen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Beginn von Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 49 Infektionsschutzgesetz
  • Erlaubnis zum Umgang mit Krankheitserregern nach § 44
  • Grundriss des Labors
  • Gefährdungsbeurteilung
  • Hygieneplan
  • Betriebsanweisungen für den Notfall

Voraussetzungen

  • Erlaubnis nach §44 Infektionsschutzgesetz
    Die antragsstellende Person muss über eine Erlaubnis nach §44 Infektionsschutzgesetz verfügen.

Kosten

  • 170,00 - 1150,00 Euro: Für den Bescheid über der Aufnahme einer Tätigkeit nach § 49 Infektionsschutzgesetz
  • 70,00 - 140,00 Euro: Für den Bescheid über eine Änderung der Tätigkeit nach § 50 Infektionsschutzgesetz

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden