Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung zum Zweck der Forschung beantragen
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Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung zum Zweck der Forschung beantragen
Begriffe im Kontext
Durchführung eines Forschungsvorhabens (Schlagwort), wissenschaftliche Forschung (Schlagwort), wissenschaftliches Personal (Schlagwort), scientific staff (Schlagwort), Gastwissenschaftler (Schlagwort), Wissenschaftler (Schlagwort), Forscher (Schlagwort), Einwanderung (Schlagwort), Aufenthaltstitel (Schlagwort), Einreise (Schlagwort), #HinweisePayment (Schlagwort), #HinweisKreditkarte (Schlagwort), #HinweisPaypal (Schlagwort)
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Nach der EU-Richtlinie 2016/801 wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erteilt, wenn eine wirksame Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag mit einer Forschungseinrichtung im Bundesgebiet abgeschlossen wird.
Nach Abschluss der Forschungstätigkeit wird die Aufenthaltserlaubnis für 9 Monate verlängert. Damit kann eine neue, der Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit gesucht werden.
Bei kürzeren Forschungsaufenthalten von längstens 1 Jahr:
Verfahrensablauf
1. Stellen Sie den Online-Antrag „Befristeter Aufenthaltstitel zur Beschäftigung“.
3. Wenn Ihr Antrag positiv geprüft wurde, erhalten Sie einen Termin zur Vorsprache. Bringen Sie bitte zum Termin vor Ort alle erforderlichen Unterlagen im Original mit.
- Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für die Dauer des Forschungsvorhabens erteilt, längstens aber für 3 Jahre.
- Bei Forschungseinrichtungen, die nicht vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach dem Aufenthaltsgesetz anerkannt sind, wird die Aufenthaltserlaubnis jeweils für 1 Jahr erteilt und verlängert.
Nach Abschluss der Forschungstätigkeit wird die Aufenthaltserlaubnis für 9 Monate verlängert. Damit kann eine neue, der Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit gesucht werden.
Bei kürzeren Forschungsaufenthalten von längstens 1 Jahr:
- Sie besitzen einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedsstaates nach der Richtlinie (EU) 2016/801 zum Zweck der Forschung? Sie wollen in Deutschland an einer Forschungseinrichtung forschen und sich nicht länger ist als 180 Tage innerhalb eines Zeitraums von 360 Tagen im Bundesgebiet aufhalten? Dann benötigen Sie für Ihren kurzfristigen Forschungsaufenthalt keinen deutschen Aufenthaltstitel.
- Sie besitzen einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedsstaates nach der Richtlinie (EU) 2016/801 als Forscher, Student, Freiwilliger, Au-pair oder Praktikant? Sie wollen in Deutschland an einer Forschungseinrichtung forschen und sich länger als 180 Tage, aber höchstens für ein Jahr im Bundesgebiet aufhalten? Dann wird Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher erteilt.
Verfahrensablauf
1. Stellen Sie den Online-Antrag „Befristeter Aufenthaltstitel zur Beschäftigung“.
- Bitte halten Sie dafür alle erforderlichen Dokumente möglichst im PDF-Format bereit. Sie können die Dokumente aber auch noch im Antragsprozess mit Ihrem Smartphone oder Tablet fotografieren und hochladen. Folgende Dateiformate sind zugelassen: PDF, JPG, JPEG, und PNG. Die Gesamtgröße Ihrer Dateien darf 50 MB nicht überschreiten. Eine einzelne Datei darf maximal 5 MB groß sein.
- Bevor Sie den Antrag absenden können, müssen Sie die Bearbeitungsgebühr bezahlen.
- Am Ende erhalten Sie ein PDF-Dokument als Bestätigung Ihres Antrags. Damit wird bescheinigt, dass Ihr aktueller Aufenthaltstitel (nationales D-Visum oder Aufenthaltserlaubnis) über das bisherige Gültigkeitsdatum hinaus im Bundesgebiet weiter gültig bleibt. (Dies gilt nicht, wenn Sie ein Schengen-Visum (C-Visum) für einen kurzfristigen Aufenthalt besitzen oder Ihr aktueller Aufenthaltstitel am Tag der Antragstellung bereits abgelaufen ist.)
- Bitte speichern Sie sich die Bestätigung Ihres Antrages deshalb unbedingt ab und drucken es zudem auch nach Möglichkeit aus.
- Hinweis: Ihr Ehepartner und Ihr Kind leben mit Ihnen in Berlin und benötigen eine Aufenthaltserlaubnis? Dann stellen Sie für diese bitte keinen eigenen Antrag und buchen auch keinen Termin. Tragen Sie Ihre Familienangehörigen einfach an den entsprechenden Stellen mit in den Online-Antrag ein. Das Landesamt für Einwanderung (LEA) wird sich wegen der Aufenthaltserlaubnisse für Ihre Familienangehörigen bei Ihnen melden.
3. Wenn Ihr Antrag positiv geprüft wurde, erhalten Sie einen Termin zur Vorsprache. Bringen Sie bitte zum Termin vor Ort alle erforderlichen Unterlagen im Original mit.
- Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung zum Zweck der Forschung
- ausschließlich online möglich
- Sie erhalten ein PDF-Dokument als Bestätigung Ihres Antrags. Damit wird bescheinigt, dass Ihr aktueller Aufenthaltstitel (nationales D-Visum oder Aufenthaltserlaubnis) über das bisherige Gültigkeitsdatum hinaus im Bundesgebiet weiter gültig bleibt. (Dies gilt nicht, wenn Sie ein Schengen-Visum (C-Visum) für einen kurzfristigen Aufenthalt besitzen oder Ihr aktueller Aufenthaltstitel am Tag der Antragstellung bereits abgelaufen ist.)
- Bitte speichern Sie sich dieses Dokument deshalb unbedingt ab und drucken es zudem auch nach Möglichkeit aus.
- Bei Antragstellung durch Bevollmächtigte: Vollmacht mit Angabe des Verfahrensgegenstands
- Wenn Sie bereits eine Aufenthaltserlaubnis oder einen anderen deutschen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet besitzen: Kopie Ihres Aufenthaltstitels
- Passkopien (in Farbe)
Es werden Kopien von folgenden Seiten Ihres Passes benötigt:
- immer: Datenseiten (mit Ihrem Foto und den Daten zu Ihrer Person)
- wenn Sie eingereist sind und erstmals eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, zusätzlich: Einreisestempel sowie Visum für die Einreise oder Aufenthaltstitel eines anderen EU-Staates im Pass (wenn vorhanden)
- Aufnahmevereinbarung oder entsprechender Vertrag
Die Aufnahmevereinbarung ist in deutscher Sprache auszufüllen und kann zusätzlich in Englisch ergänzt werden. - Nachweis über den Hauptwohnsitz in Berlin
- Bescheinigung über die Anmeldung der Wohnung (Meldebestätigung) oder
- Mietvertrag und Einzugsbestätigung des Vermieters
- Nachweise über Größe und Kosten des Wohnraums
Die Wohnfläche sowie die monatliche Miete oder die Wohn-Kosten der eigenen Immobilie (Haus oder Wohnung) sind wie folgt nachzuweisen.
Bei einer Mietwohnung:
- Mietvertrag (ohne Hausordnung und sonstige Anlagen) und
- Nachweis über die aktuellen monatlichen Kosten (Warmmiete), zum Beispiel Kontoauszüge
- Grundbuchauszug Dritte Abteilung,
- Kosten des monatlichen Hausgeldes und
- eventuell monatliche Kreditkosten für die Immobilie
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- bei einer gesetzlichen Krankenversicherung: aktuelle Bestätigung der Krankenversicherung
- bei einer privaten Krankenversicherung: Bescheinigung des Versicherers über Umfang und Kosten der Versicherung. Bitte weisen Sie Ihren Versicherer darauf hin, dass Sie die Bescheinigung für einen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit brauchen.
- Rechtmäßiger Aufenthalt
- Sie halten sich im Bundesgebiet bereits mit einer Aufenthaltserlaubnis oder einem anderen Aufenthaltstitel auf (zum Beispiel nationales D-Visum). Oder Sie sind aufgrund Ihrer Staatsangehörigkeit berechtigt, nach einer visumfreien Einreise den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu stellen.
- Die Antragstellung zur Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist frühestens 8 Wochen vor ihrem Ablauf möglich.
- Beschäftigung an einer Forschungseinrichtung
Forschungseinrichtungen im Sinne des Aufenthaltsgesetzes sind insbesondere:
- Forschungseinrichtungen, die durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anerkannt wurden,
- Unternehmen oder private Einrichtungen, die das Forschungsvorhaben gemeinsam mit einer öffentlichen Einrichtung betreiben oder eine dort begonnene Forschung fortsetzen oder
- Ausgründungen aus einer öffentlichen Forschungseinrichtung.
- Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag
Es kann entweder eine Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag vorgelegt werden. Die Aufnahmevereinbarung enthält alle geforderten Angaben, die sich auch in einem entsprechenden Vertrag wiederfinden müssen. - Kostenübernahmeerklärung
Grundsätzlich muss sich die Forschungseinrichtung schriftlich zur Übernahme von Kosten verpflichten, die öffentlichen Stellen bis zu 6 Monate nach Beendigung der Aufnahmevereinbarung oder des Vertrages entstehen. Dazu zählen die Kosten für den Lebensunterhalt des Ausländers während eines unerlaubten Aufenthalts in einem EU-Mitgliedsstaat und für eine Abschiebung.
Eine Kostenübernahmeerklärung ist nicht erforderlich für Forschungseinrichtungen, die
- aus öffentlichen Mitteln finanziert werden oder
- die gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen ihres Anerkennungsverfahrens eine allgemeine Kostenübernahmeerklärung abgegeben haben.
- Ausreichende Krankenversicherung
Sie sind in Deutschland krankenversichert, entweder in der gesetzlichen Krankenversicherung
oder in einer vergleichbaren privaten Krankenversicherung. Eine ausländische Krankenversicherung genügt grundsätzlich nicht. Für mehr Informationen dazu lesen Sie bitte das Merkblatt. - Keine Anhaltspunkte für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
- Schon Geldstrafen können die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hindern.
- Während eines laufenden Ermittlungsverfahrens darf ein Antrag auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht bearbeitet werden.
- Es geht von Ihnen keine Gefährdung für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland aus.
- Sie sind zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele nicht an Gewalttätigkeiten beteiligt, rufen nicht öffentlich zur Gewaltanwendung auf und drohen auch nicht damit.
- Hauptwohnsitz in Berlin während des Aufenthalts zur Forschung
- Aktuelle E-Mail-Adresse
Das Landesamt für Einwanderung wird über Ihre aktuelle E-Mail-Adresse Kontakt zu Ihnen aufnehmen. Bitte kontrollieren Sie regelmäßig auch Ihren Spam-Ordner. - Für die Online-Antragstellung: Zustimmung zum elektronischen Bezahlverfahren
Folgende Zahlungsmethoden stehen Ihnen zur Verfügung:
- Kreditkarte (Visa, Mastercard)
- Paypal
Die Gebühr muss vor dem Absenden des Online-Antrags bezahlt werden (Kreditkarte, PayPal).
- 100,00 Euro für die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
- 96,00 Euro: für die Verlängerung um bis zu drei Monate
- 93,00 Euro für die Verlängerung um mehr als drei Monate
- 22,80 Euro: bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
- 37,00 Euro: ab dem vollendeten 24. Lebensjahr
- Wenn Ihr Antrag positiv geprüft wurde, erhalten Sie einen Termin zur Vorsprache.
- Bei Vorsprache mit Termin dauert es im Anschluss ungefähr 4 Wochen, bis die Aufenthaltserlaubnis als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt ist.