Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen

Berlin 99069003156000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99069003156000

Leistungsbezeichnung

Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen

Leistungsbezeichnung II

Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Kinderschutz (Schlagwort), Inobhutnahme (Schlagwort), Notdienst (Schlagwort), Herausnahme (Schlagwort)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Informationsbereiche im Zusammenhang mit Bürgern

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

  • § 42 Sozialgesetzbuch Achtes Buch -SGB VIII-

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Die Inobhutnahme ist eine vorläufige Unterbringung zum Schutz vor akuten Gefahren für Kinder und Jugendliche. Sie darf ausschließlich durch Jugendämter und den Berliner Notdienst Kinderschutz durchgeführt werden, wenn die Gefährdung nicht anders abzuwenden ist.

Das Jugendamt oder der Notdienst sind verpflichtet, die betroffenen Kinder und Jugendlichen in Obhut zu nehmen, weil Kinder und Jugendliche einen eigenen Rechtsanspruch auf diesen Schutz haben.

Die Inobhutnahme wird umgehend durch das Familiengericht überprüft.

Erforderliche Unterlagen

  • Es werden keine Unterlagen benötigt.

Voraussetzungen

  • Keine Voraussetzungen erforderlich.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden