Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Notfallsanitäter/in
Inhalt
Begriffe im Kontext
Notfallrettung (Schlagwort), Sanitäter (Schlagwort), Berufsbezeichnung (Schlagwort), Berufserlaubnis (Schlagwort), Berufsurkunde (Schlagwort), Beruf (Schlagwort), Rettungsassistent (Schlagwort), Notfallsanitäter (Schlagwort), Ausbildung (Schlagwort), Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung (Schlagwort)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Notfallsanitäterin / Notfallsanitäter an Personen, die ihre staatliche Prüfung in Berlin bestanden haben.
- Antrag auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- Bescheinigung über die Ableistung des Praktikums (Original)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O), das direkt vom Bundesamt für Justiz an das LAGeSo gesandt wird.
Das Führungszeugnis darf bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein. - Erklärung darüber, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches oder berufsrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist (Original)
- Ärztliche Bescheinigung, in der die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs bestätigt wird (Original)
(nicht älter als drei Monate)
- Erfolgreich in Berlin abgelegte staatliche Prüfung als Notfallsanitäterin / Notfallsanitäter