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Grundbuch - Eintragung Erbbaurecht

Berlin 99043002000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99043002000000

Leistungsbezeichnung

Grundbuch - Eintragung Erbbaurecht

Leistungsbezeichnung II

Grundbuch - Eintragung Erbbaurecht

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Elektronisches Grundbuch (Schlagwort), Öffentliches Register (Schlagwort), Grundbuch (Schlagwort), Erbbaurecht (Schlagwort), Erbpacht (Schlagwort), Erbbauzins (Schlagwort), Immobilie (Schlagwort), Nutzung (Schlagwort), Einigung (Schlagwort), Grundstück (Schlagwort), notarieller Vertrag (Schlagwort), Eintragung (Schlagwort), Notarin (Schlagwort), Haus (Schlagwort), Gebäude (Schlagwort), Kaufvertrag (Schlagwort), Abteilung II (Schlagwort)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Informationsbereiche im Zusammenhang mit Bürgern

Lagen Portalverbund

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Einheitlicher Ansprechpartner

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Teaser

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Volltext

Das Erbbaurecht (umgangssprachlich auch Erbpacht) ist das vertraglich vereinbarte Recht, für einen festgelegten Zeitraum, in der Regel - 99 Jahre - auf oder unter der Oberfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk (z.B. Wohnhaus) zu errichten oder zu unterhalten.
Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks erhält dafür einen Erbbauzins. Das vereinbarte Erbbaurecht muss in das Grundbuch eingetragen werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Schriftlicher Antrag
    Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
    • die Grundstücksbezeichnung (Grundbuch- oder Lagebezeichnung)
    • die im Grundbuch vorzunehmenden Eintragungen
  • Notarieller Vertrag
    Die Einigung über das Erbbaurecht muss bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Beteiligten in einem notariellen Vertrag erklärt werden. Sie können sich bei der Abgabe der Erklärungen vertreten lassen.
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
    Für jede Erbbaurechtsvereinbarung ist die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes Spandau (nur für Berlin) vorzulegen.
  • Genehmigung nach dem Preisklauselgesetz
    Bei einer Laufzeit bis zu 30 Jahren muss eine Genehmigung nach dem Preisklauselgesetz vorgelegt werden.

Voraussetzungen

  • Antrag
    Die Eintragung des Erbbaurechts ist ein Antragsverfahren. Der Eintragungsantrag wird von der Notarin oder dem Notar gestellt.
  • Voreintragung
    Nur im Grundbuch eingetragene Eigentümer können ein Erbbaurecht vergeben.
  • Rang
    Das Erbbaurecht muss im Grundbuch zwingend an erster Rangstelle eingetragen werden.

Kosten

Es fällt eine volle Gebühr an (Anlage 1 KV 14121 GNotKG). Der Wert des Rechts bestimmt sich nach entweder nach dem Grundstückswert mit Bebauung oder nach dem Jahreswert des Erbbauzinses. Die Höhe ergibt sich aus § 34 GNotKG (Anlage 2 Tabelle B)

Verfahrensablauf

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Bearbeitungsdauer

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Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden