Erbrecht - Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Verwahrung (Schlagwort), Testament (Schlagwort), Erbrecht (Schlagwort), Erbvertrag; Erbverträge (Schlagwort), Nachlass (Schlagwort), Nachlaß (Schlagwort), Nachlassgericht (Schlagwort), Nachlaßgericht (Schlagwort)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) § 346
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) § 347
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2), Kostenverzeichnis Nr. 12100
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 2248 - Verwahrung des eigenhändigen Testaments
Durch die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen beim Nachlassgericht soll ihre sichere Aufbewahrung bis zum Tod und ihre schnelle Auffindung nach dem Tod des Erblassers / der Erblasserin gewährleistet werden.
Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihr eigenhändiges Testament im Erbfall gefunden und eröffnet wird, können Sie es in besondere amtliche Verwahrung geben. Die Verwahrung bei Gericht schützt Ihr Testament außerdem vor Fälschungen oder Verlust.
Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihr eigenhändiges Testament im Erbfall gefunden und eröffnet wird, können Sie es in besondere amtliche Verwahrung geben. Die Verwahrung bei Gericht schützt Ihr Testament außerdem vor Fälschungen oder Verlust.
- Antrag auf Testamentshinterlegung (besondere amtliche Verwahrung)
- Geburtsurkunde
Das Verwahrgericht ist verpflichtet, Ihr Testament / Ihren Erbvertrag im Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer erfassen zu lassen. Für die Registrierung werden Angaben aus der Geburtsurkunde benötigt.
- Ihnen wird ein Hinterlegungsschein über die Verwahrung ausgestellt. Wenn Sie ein gemeinschaftliches Testament hinterlegen, erhält jeder einen Hinterlegungsschein.
- Notarielles (öffentliches) Testament
Notarielle Testamente werden unmittelbar von der beurkundenden Notarin oder dem beurkundenden Notar bei dem Nachlassgericht in die besondere amtliche Verwahrung gegeben. - eigenhändiges Testament
Den Verwahrungsort für Ihr eigenhändiges, selbst geschriebenes und unterschriebenes Testament können Sie selbst auswählen. Zur Sicherung des Auffindens können Sie sich auch für die besondere amtliche Verwahrung bei einem Nachlassgericht entscheiden. - Erbvertrag
Erbverträge können in die besondere amtliche Verwahrung gegeben oder bei der Notarin oder dem Notar verwahrt werden.
- 75,00 Euro: für die amtliche Verwahrung des Testamentes oder des Erbvertrages
- Es entstehen Kosten für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister.