Insolvenzverfahren - Regelinsolvenz - Geschäftsbetrieb - Durchführung - Eigenantrag
Inhalt
Insolvenzverfahren - Regelinsolvenz - Geschäftsbetrieb - Durchführung - Eigenantrag
Insolvenzverfahren - Regelinsolvenz - Geschäftsbetrieb - Durchführung - Eigenantrag
Begriffe im Kontext
Regelinsolvenz (Schlagwort), Insolvenz (Schlagwort), Unternehmensinsolvenz (Schlagwort), Insolvenzverfahren (Schlagwort), Firmenpleite (Schlagwort), Firmeninsolvenz (Schlagwort), juristische Person (Schlagwort), Pleite (Schlagwort), Zahlungsunfähigkeit (Schlagwort), Überschuldung (Schlagwort), Konkurs (Schlagwort), Bankrott (Schlagwort), Geschäftsbetrieb (Schlagwort)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Das Insolvenzverfahren über einen Geschäftsbetrieb dient dazu, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen. Dabei muss nicht unbedingt der Geschäftsbetrieb zerschlagen werden, sondern die Insolvenzordnung bietet auch Möglichkeiten zu dessen Erhalt.
- Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Reichen Sie einen vollständig ausgefüllten Antrag ein. Der unter "Formulare" angebotene Antrag enthält alle erforderlichen Angaben. - In besonderen Fällen: Glaubhaftmachung der Insolvenzgründe
Hier sind Unterlagen/unmittelbare Beweise einzureichen, die den Eröffnungsgrund belegen. Diese Unterlagen sind nur einzureichen, wenn der Antrag nicht von allen Vertretungsorganen, allen Gesellschaftern oder allen Mitgliedern des Aufsichtsrates gestellt wird.
- Antragsrecht
- Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist von mindestens einem Mitglied des Vertretungsorgans (z.B. Geschäftsführer, Vorstand usw.) zu stellen.
- Bei einer führungslosen GmbH, d. h. wenn es keinen Geschäftsführer mehr gibt, kann der Antrag auch durch die Gesellschafter gestellt werden.
- Bei der führungslosen Aktiengesellschaft, d. h. wenn es keinen Vorstand mehr gibt, kann der Antrag durch die Mitglieder des Aufsichtsrates gestellt werden.
- Wird der Antrag nicht von allen Vertretungsorganen, allen Gesellschaftern oder allen Mitgliedern des Aufsichtsrates gestellt, ist der Eröffnungsgrund durch unmittelbar zugängliche Beweise glaubhaft zu machen.
Es entstehen Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters, deren Höhe von der Masse abhängt.