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Insolvenzverfahren - Regelinsolvenz - Geschäftsbetrieb - Durchführung - Eigenantrag

Berlin 99066002058002 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99066002058002

Leistungsbezeichnung

Insolvenzverfahren - Regelinsolvenz - Geschäftsbetrieb - Durchführung - Eigenantrag

Leistungsbezeichnung II

Insolvenzverfahren - Regelinsolvenz - Geschäftsbetrieb - Durchführung - Eigenantrag

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Regelinsolvenz (Schlagwort), Insolvenz (Schlagwort), Unternehmensinsolvenz (Schlagwort), Insolvenzverfahren (Schlagwort), Firmenpleite (Schlagwort), Firmeninsolvenz (Schlagwort), juristische Person (Schlagwort), Pleite (Schlagwort), Zahlungsunfähigkeit (Schlagwort), Überschuldung (Schlagwort), Konkurs (Schlagwort), Bankrott (Schlagwort), Geschäftsbetrieb (Schlagwort)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Informationsbereiche im Zusammenhang mit Bürgern

Lagen Portalverbund

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Einheitlicher Ansprechpartner

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Fachlich freigegeben am

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Fachlich freigegeben durch

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Teaser

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Volltext

Das Insolvenzverfahren über einen Geschäftsbetrieb dient dazu, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen. Dabei muss nicht unbedingt der Geschäftsbetrieb zerschlagen werden, sondern die Insolvenzordnung bietet auch Möglichkeiten zu dessen Erhalt.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
    Reichen Sie einen vollständig ausgefüllten Antrag ein. Der unter "Formulare" angebotene Antrag enthält alle erforderlichen Angaben.
  • In besonderen Fällen: Glaubhaftmachung der Insolvenzgründe
    Hier sind Unterlagen/unmittelbare Beweise einzureichen, die den Eröffnungsgrund belegen. Diese Unterlagen sind nur einzureichen, wenn der Antrag nicht von allen Vertretungsorganen, allen Gesellschaftern oder allen Mitgliedern des Aufsichtsrates gestellt wird.

Voraussetzungen

  • Antragsrecht
    • Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist von mindestens einem Mitglied des Vertretungsorgans (z.B. Geschäftsführer, Vorstand usw.) zu stellen.
    • Bei einer führungslosen GmbH, d. h. wenn es keinen Geschäftsführer mehr gibt, kann der Antrag auch durch die Gesellschafter gestellt werden.
    • Bei der führungslosen Aktiengesellschaft, d. h. wenn es keinen Vorstand mehr gibt, kann der Antrag durch die Mitglieder des Aufsichtsrates gestellt werden.
    • Wird der Antrag nicht von allen Vertretungsorganen, allen Gesellschaftern oder allen Mitgliedern des Aufsichtsrates gestellt, ist der Eröffnungsgrund durch unmittelbar zugängliche Beweise glaubhaft zu machen.

Kosten

Es entstehen Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters, deren Höhe von der Masse abhängt.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden