Ausländische Berufsqualifikationen anerkennen - Berufsanerkennung
Inhalt
Begriffe im Kontext
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- Es gilt das die Ausübung des jeweiligen Berufes regelnde Bundes- bzw. Landesrecht. Informationen dazu finden Sie auch im Portal „Anerkennung in Deutschland". Darüber hinaus können je nach Beruf weitere Gesetze gelten. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.
- Richtlinie 2005/36/EG - Berufsanerkennungsrichtlinie
- Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin (BQFG Bln)
- Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin (EAG Bln)
Sie haben Ihre berufliche Qualifikation im Ausland erworben und wollen in Berlin in Ihrem Beruf arbeiten? Je nach Beruf können oder müssen Sie Ihren ausländischen Abschluss anerkennen lassen.
- Ihre absolvierten Ausbildungsgänge und ausgeübten Erwerbstätigkeiten
tabellarische Aufstellung - Angabe Ihres gegenwärtigen Wohnortes
- Identitätsnachweis
- Ihre im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweise
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise
sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind - Erklärung, ob und bei welcher Stelle Sie bereits einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt haben
- ggf. Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit
- ggf. weitere Unterlagen
Abhängig vom jeweiligen Beruf können weitere Unterlagen erforderlich sein. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.
- Im Ausland erworbene berufliche Qualifikation
- Unterlagen im Original oder als beglaubigte Kopie
- Unterlagen in deutscher Sprache (Übersetzung)
Sind die Unterlagen in einer anderen Sprache verfasst, benötigen Sie eventuell zusätzlich eine Übersetzung von einem öffentlich bestellten Übersetzer. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.
- keine: Onlineportal und Service des Einheitlichen Ansprechpartners Berlin
- unterschiedlich: je Aufwand und gesetzlicher Regelung für Ihren Beruf
- Zusatzkosten: z.B. für Übersetzungen, Beglaubigungen, Ausgleichsmaßnahmen
Sofern alle benötigten Unterlagen vollständig bei der zuständigen Stelle vorliegen, erfolgt eine Entscheidung innerhalb von 3 Monaten.