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Grundbuch - Lasten und Beschränkungen-Löschung

Berlin 99043017064000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99043017064000

Leistungsbezeichnung

Grundbuch - Lasten und Beschränkungen-Löschung

Leistungsbezeichnung II

Grundbuch - Lasten und Beschränkungen-Löschung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Grundbuch (Schlagwort), Grunddienstbarkeit (Schlagwort), Wegerecht (Schlagwort), Geh- (Schlagwort), Fahr- und Leitungsrecht (Schlagwort), Duldung (Schlagwort), Nutzung (Schlagwort), Grundstücksrecht (Schlagwort), Immobilien (Schlagwort), Haus (Schlagwort), Wohnungsrecht (Schlagwort), Eigentumswohnung (Schlagwort), Wohnungseigentum (Schlagwort), Nießbrauch (Schlagwort), Löschung (Schlagwort), Erlöschen (Schlagwort), Streichung (Schlagwort), beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Schlagwort), Tod des Berechtigten (Schlagwort), Lasten und Beschränkungen (Schlagwort), streichen (Schlagwort), gestrichen (Schlagwort)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Informationsbereiche im Zusammenhang mit Bürgern

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Wenn eine Person verstirbt, zu deren Gunsten ein Recht (z.B. ein Wohnrecht) im Grundbuch eingetragen ist, kann die Löschung dieses Rechts durch die Eigentümerin oder den Eigentümer der Immobilie beantragt werden. Die Löschung kann auch beantragt werden, wenn das Recht an eine Bedingung oder eine Befristung gebunden ist und die Bedingung eingetreten oder die Frist abgelaufen ist.

Die Löschung ist auch möglich, wenn die oder der Berechtigte auf die Ausübung des Rechts verzichtet.

Erforderliche Unterlagen

  • Löschungsantrag
    Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Antragsberechtigt ist die Eigentümerin oder der Eigentümer. Auch die Person, deren Recht gelöscht werden soll, kann den Antrag stellen. Im Rahmen von Kauf- oder Schenkungsverträgen werden die Löschungsanträge in den meisten Fällen durch das Notariat gestellt.
  • Löschungsbewilligung oder Sterbeurkunde
    Die oder der Berechtigte, z.B. eines Nießbrauchrechts, gibt eine Erklärung ab, dass das Recht im Grundbuch gelöscht werden kann. Die Löschung muss ausdrücklich bewilligt werden. Die Bewilligung muss entweder vor einer Notarin oder einem Notar erklärt oder die Unterschrift muss beglaubigt werden.
    Wenn die oder der Berechtigte verstorben ist, reichen Sie mit dem Antrag bitte eine Sterbeurkunde ein.

Voraussetzungen

  • Antrag
    Das Grundbuchverfahren ist ein Antragsverfahren. Beim Tod der oder des Berechtigten oder dem Verzicht auf das Recht erfolgt keine automatische Löschung durch das Grundbuchamt.

Kosten

Feste Gebühr: 25,00 EUR

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden