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Gaststättengewerbe - Gestattung aus besonderem Anlass beantragen

Berlin 99025002056000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99025002056000

Leistungsbezeichnung

Gaststättengewerbe - Gestattung aus besonderem Anlass beantragen

Leistungsbezeichnung II

Gaststättengewerbe - Gestattung aus besonderem Anlass beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Alkoholausschank (Schlagwort), Ausschank (Schlagwort), Ausschankgenehmigung (Schlagwort), erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe (Schlagwort), Gaststätte (Schlagwort), Gaststättenbetrieb (Schlagwort), Gaststättenerlaubnis (Schlagwort), Gaststättengestattung (Schlagwort), Gaststättengewerbe betreiben (Schlagwort), Gaststättengewerbe Erlaubnis (Schlagwort), Gaststättenkonzession (Schlagwort), Gewerbe (Schlagwort), Gewerbe ausüben (Schlagwort), Konzession (Schlagwort), Konzession für Gaststätten (Schlagwort), Märkte (Schlagwort), Reisegewerbe (Schlagwort), Reisegewerbekarte (Schlagwort), Schankerlaubnis (Schlagwort), Schankwirtschaft (Schlagwort), Speisewirtschaft (Schlagwort), stehende Veranstaltungen (Schlagwort), Volksfeste (Schlagwort), Straßenfeste (Schlagwort), Sportveranstaltungen (Schlagwort), Firmenjubiläen (Schlagwort), Vorübergehende Erlaubnis (Schlagwort), Vorübergehende Gestattung (Schlagwort), Weihnachtsmarkt (Schlagwort), Kirmes (Schlagwort), Imbissbude (Schlagwort), Baukantine (Schlagwort), Wirtschaftserlaubnis (Schlagwort), Gaststättengewerbe Gestattung (Schlagwort)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Informationsbereiche im Zusammenhang mit Bürgern

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Wenn Sie im Rahmen einer besonderen Veranstaltung, die jedermann oder einen bestimmten Personenkreis zugänglich ist, nur vorübergehend gewerbsmäßig alkoholische Getränke ausschenken möchten, müssen Sie eine Gestattung nach dem Gaststättengesetz beantragen. Voraussetzung ist stets, dass ein besonderer Anlass vorliegt: Dies können zum Beispiel Feste, Jubiläen oder ähnliche Anlässe sein. Eine Gestattung wird unter erleichterten Voraussetzungen erteilt. Sie gilt jedoch nur vorübergehend und ist zeitlich für die Dauer und den Ort der Veranstaltung befristet.

Wenn Sie dagegen dauerhaft ein Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank betreiben möchten, benötigen Sie grundsätzlich eine Erlaubnis für das Gaststättengewerbe (siehe „Weiterführende Informationen").

Eine Gestattung ist auch dann in Berlin erforderlich, wenn Sie im Besitz einer Reisegewerbekarte sind. Unabhängig von der hier behandelten Erlaubnis und abhängig von Ihrem Angebot müssen Sie ggf. weitere Anmelde- und Erlaubnispflichten erfüllen, etwa nach der Gewerbeordnung.

Verfahrensablauf:
  1. Wenn Sie ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe (mit Alkoholausschank) im Rahmen einer besonderen Veranstaltung eröffnen möchten, müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit eine Gaststättengetstattung beantragen. Der Antrag kann online gestellt werden. Bitte füllen Sie den Antrag vollständig aus, laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch und reichen Sie ihn ein.

  2. Die zuständige Stelle überprüft Ihre Angaben und Unterlagen und fordert ggf. fehlende Nachweise nach. Sie erhalten Hinweise zum weiteren Verfahren und werden per E-Mail über den Bearbeitungsstatus informiert.

  3. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und die erforderlichen Unterlagen vorliegen, erhalten Sie einen Gebührenbescheid und die Erlaubnis per Post. Wenn nicht alle Voraussetzungen bzw. erforderlichen Unterlagen vorliegen, wird Ihr Antrag gebührenpflichtig abgelehnt. In diesem Fall können Sie den Grund für die Ablehnung im Bescheid der zuständigen Stelle nachlesen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Gestattung
    Stellen Sie den Antrag online oder schriftlich per Post.
  • Personaldokument
    Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild.
    Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Landes ist.
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) benötigt.
    Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9) verlangt.
    Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
  • Ggf. Gaststättenunterrichtung nach § 4 GastG
    Bei wiederholter Antragstellung ist die Vorlage einer Bescheinigung einer IHK über die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung oder eine vergleichbare Qualifikation erforderlich (Bestätigung durch die IHK).
  • Ggf. aktueller Auszug aus dem Handelsregister
    Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.

Voraussetzungen

  • Es liegt ein besonderer Anlass vor
    zum Beispiel:
    • Straßenfeste (z.B. Volksfeste oder Kirmes),
    • Weihnachtsmärkte,
    • Sportveranstaltungen,
    • Firmenjubiläen
  • persönliche Zuverlässigkeit
    Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft. Der Antragsteller hat hierfür eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beizubringen.
  • Sachkunde
    Der Nachweis der Unterrichtung über die notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse ist nur erforderlich, soweit die gastronomische Tätigkeit regelmäßig und nachhaltig zu bestimmten Anlässen ausgeübt wird.

Kosten

11,00 bis 869,00 Euro je Aufwand

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

ca. 2 Wochen

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden