Beglaubigung von notariellen Urkunden, Bescheinigungen und Übersetzungen für das Ausland (Apostille/Legalisation)
Inhalt
Beglaubigung von notariellen Urkunden, Bescheinigungen und Übersetzungen für das Ausland (Apostille/Legalisation)
Beglaubigung von notariellen Urkunden, Bescheinigungen und Übersetzungen für das Ausland (Apostille/Legalisation)
Begriffe im Kontext
Apostille (Schlagwort), Legalisation (Schlagwort), Beglaubigung (Schlagwort), Überbeglaubigung (Schlagwort), Urkunde (Schlagwort), Echtheitsbescheinigung (Schlagwort), Auslandsbescheinigung (Schlagwort), Notar (Schlagwort), Übersetzer (Schlagwort), Dolmetscher (Schlagwort), Bescheinigung (Schlagwort), Vorbeglaubigung (Schlagwort), Endbeglaubigung (Schlagwort), Vergleich (Schlagwort)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Wenn Sie eine Urkunde oder eine Bescheinigung einer Berliner Notarin, eines Berliner Notars oder eine Übersetzung einer für die Berliner Gerichte ermächtigten Übersetzerin oder eines für die Berliner Gerichte ermächtigten Übersetzers im Ausland verwenden wollen, kann es sein, dass Sie diese Schriftstücke bestätigen lassen müssen. Es gibt zwei Formen dieser Bestätigung:
Manche Länder verlangen vor der Legalisation noch eine Beglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie beim Bundesverwaltungsamt, siehe Abschnitt „Weiterführende Informationen“.
- Apostille
- Legislation
Manche Länder verlangen vor der Legalisation noch eine Beglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie beim Bundesverwaltungsamt, siehe Abschnitt „Weiterführende Informationen“.
- Das Schriftstück im Original
Legen Sie das Schriftstück, welches beglaubigt werden soll, im Original vor. Das kann eine Urkunde sein, deren Ausfertigung, eine beglaubigte Abschrift oder beglaubigte Fotokopie oder eine Bescheinigung einer Berliner Notarin oder eines Berliner Notars.
- Verwendung im Ausland
Sie benötigen Ihre notarielle Urkunde oder Ihre Übersetzung im Ausland.