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Beglaubigung von notariellen Urkunden, Bescheinigungen und Übersetzungen für das Ausland (Apostille/Legalisation)

Berlin 11046900022901 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

11046900022901

Leistungsbezeichnung

Beglaubigung von notariellen Urkunden, Bescheinigungen und Übersetzungen für das Ausland (Apostille/Legalisation)

Leistungsbezeichnung II

Beglaubigung von notariellen Urkunden, Bescheinigungen und Übersetzungen für das Ausland (Apostille/Legalisation)

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Apostille (Schlagwort), Legalisation (Schlagwort), Beglaubigung (Schlagwort), Überbeglaubigung (Schlagwort), Urkunde (Schlagwort), Echtheitsbescheinigung (Schlagwort), Auslandsbescheinigung (Schlagwort), Notar (Schlagwort), Übersetzer (Schlagwort), Dolmetscher (Schlagwort), Bescheinigung (Schlagwort), Vorbeglaubigung (Schlagwort), Endbeglaubigung (Schlagwort), Vergleich (Schlagwort)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Informationsbereiche im Zusammenhang mit Bürgern

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Wenn Sie eine Urkunde oder eine Bescheinigung einer Berliner Notarin, eines Berliner Notars oder eine Übersetzung einer für die Berliner Gerichte ermächtigten Übersetzerin oder eines für die Berliner Gerichte ermächtigten Übersetzers im Ausland verwenden wollen, kann es sein, dass Sie diese Schriftstücke bestätigen lassen müssen. Es gibt zwei Formen dieser Bestätigung:
  • Apostille
Die verkürzte Form heißt „Apostille“. Die Apostille für notarielle Urkunden oder Bescheinigungen und Übersetzungen bekommen Sie beim Landgericht Berlin -Dienststelle Littenstraße-. Die Apostille ist aber nur für bestimmte Länder möglich. Welche das sind, erfahren Sie zum Beispiel auf den Internet-Seiten des Auswärtigen Amtes, siehe Abschnitt „Weiterführende Informationen“ oder beim Gericht.

  • Legislation
Für alle anderen Länder brauchen Sie eine sogenannte „Legalisation“. Dazu stellt das Landgericht Berlin -Dienststelle Littenstraße- Ihnen zunächst eine Vorbeglaubigung aus. Mit der Vorbeglaubigung wenden Sie sich dann an die Auslandsvertretung des Landes, in dem Sie das Schriftstück verwenden möchten. Die Auslandsvertretung stellt Ihnen die Legalisation aus.

Manche Länder verlangen vor der Legalisation noch eine Beglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie beim Bundesverwaltungsamt, siehe Abschnitt „Weiterführende Informationen“.

Erforderliche Unterlagen

  • Das Schriftstück im Original
    Legen Sie das Schriftstück, welches beglaubigt werden soll, im Original vor. Das kann eine Urkunde sein, deren Ausfertigung, eine beglaubigte Abschrift oder beglaubigte Fotokopie oder eine Bescheinigung einer Berliner Notarin oder eines Berliner Notars.

Voraussetzungen

  • Verwendung im Ausland
    Sie benötigen Ihre notarielle Urkunde oder Ihre Übersetzung im Ausland.

Kosten

25,00 Euro im Voraus

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden