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Beglaubigung von Urteilen, Beschlüssen, Erbscheinen, Vergleichen für das Ausland (Apostille/Legalisation)

Berlin 11046900022900 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

11046900022900

Leistungsbezeichnung

Beglaubigung von Urteilen, Beschlüssen, Erbscheinen, Vergleichen für das Ausland (Apostille/Legalisation)

Leistungsbezeichnung II

Beglaubigung von Urteilen, Beschlüssen, Erbscheinen, Vergleichen für das Ausland (Apostille/Legalisation)

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Apostille (Schlagwort), Legalisation (Schlagwort), Beglaubigung (Schlagwort), Überbeglaubigung (Schlagwort), Urkunde (Schlagwort), Echtheitsbescheinigung (Schlagwort), Auslandsbescheinigung (Schlagwort), Notar (Schlagwort), Übersetzer (Schlagwort), Dolmetscher (Schlagwort), Erbschein (Schlagwort), Urteil (Schlagwort), Beschluss (Schlagwort), Vorbeglaubigung (Schlagwort), Endbeglaubigung (Schlagwort), Vergleich (Schlagwort)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Informationsbereiche im Zusammenhang mit Bürgern

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Wenn Sie ein Urteil, einen Beschluss, einen Erbschein oder einen Vergleich eines Berliner Gerichtes im Ausland verwenden wollen, kann es sein, dass Sie die Echtheit des Urteils, des Beschlusses, des Erbscheins oder des Vergleichs bestätigen lassen müssen.
Es gibt zwei Formen dieser Bestätigung:
  • Apostille
Die verkürzte Form heißt „Apostille“. Die Apostille bekommen Sie direkt bei dem Gericht, das das Urteil verkündet, den Beschluss oder den Erbschein erlassen hat. Sie ist aber nur für bestimmte Länder möglich. Welche das sind, erfahren Sie zum Beispiel auf den Internet-Seiten des Auswärtigen Amtes, siehe Abschnitt „Weiterführende Informationen“ oder beim Gericht.

  • Legislation
Für alle anderen Länder brauchen Sie eine sogenannte „Legalisation“. Dazu stellt das zuständige Gericht Ihnen zunächst eine Vorbeglaubigung aus. Mit der Vorbeglaubigung wenden Sie sich dann an die Auslandsvertretung des Landes, in dem Sie das Urteil, den Beschluss oder den Erbschein verwenden möchten. Die Auslandsvertretung stellt Ihnen die Legalisation aus.

• Manche Länder verlangen vor der Legalisation noch eine Beglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie beim Bundesverwaltungsamt, siehe Abschnitt „Weiterführende Informationen“.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, des Beschlusses, des Erbscheins oder des Vergleichs
    • Achtung:
    Wenn Sie im Ausland vollstrecken wollen, dann reichen Sie bitte eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils, des Beschlusses, des Erbscheins oder des Vergleichs ein.
    Bitte beachten Sie, dass für die Vollstreckung außerhalb der Europäischen Union eine vollstreckbare Ausfertigung mit Tatbestand und Entscheidungsgründen (lange Ausfertigung) erforderlich sein kann.

Voraussetzungen

  • Verwendung im Ausland
    Sie benötigen Ihr Urteil, Ihren Beschluss, Erbschein oder Vergleich eines Berliner Gerichts im Ausland.

Kosten

25,00 Euro im Voraus

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden