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Familiensachen - Kindesunterhalt festsetzen

Berlin 99046025002000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99046025002000

Leistungsbezeichnung

Familiensachen - Kindesunterhalt festsetzen

Leistungsbezeichnung II

Familiensachen - Kindesunterhalt festsetzen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Unterhalt (Schlagwort), Kindesunterhalt (Schlagwort), Düsseldorfer (Schlagwort), Tabelle (Schlagwort), Auskunftserteilung (Schlagwort), Eltern (Schlagwort), Kind (Schlagwort), Familie (Schlagwort), Scheidung (Schlagwort), Trennung (Schlagwort)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Informationsbereiche im Zusammenhang mit Bürgern

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Trotz aller Konflikte bei Trennung oder Scheidung sollten sich die Eltern zugunsten ihrer Kinder einvernehmlich über Unterhaltsansprüche einigen. Feste Sätze schreibt der Gesetzgeber nicht vor. Die sogenannte Düsseldorfer Tabelle und die Unterhaltsleitlinien der jeweils zuständigen Oberlandesgerichte geben jedoch Orientierungshilfen (unter "Weiterführende Informationen").

Haben Sie als Eltern eine Einigung erzielt, kann der unterhaltspflichtige Elternteil freiwillig eine vollstreckbare Zahlungsverpflichtung abgeben. Dies geschieht mit der Beurkundung durch das Jugendamt, einen Notar oder eine Notarin.

Kommt es zu keiner Einigung, kann der unterhaltsberechtigte Elternteil den Unterhaltsanspruch des Kindes vor Gericht geltend machen.

  • Hinweis: Bestimmte Arten des Kindesunterhalts können Sie in einem vereinfachten Verfahren geltend machen (siehe "Weiterführende Informationen").
  • Tipp: Fachkundige Beratung zu allen Fragen des Kindesunterhalts erhalten Sie beim Jugendamt Ihres Bezirkes. In jedem Fall sollten Sie sich vor der Antragstellung von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin beraten lassen.

Erforderliche Unterlagen

  • Belege über die Einkünfte des anderen Elternteils
    Kopie zum Rechtsanwalt oder zur Rechtsanwältin mitbringen
  • Aufforderungsschreiben und Einschreiben mit Rückschein
    Zum Rechtsanwalt oder zur Rechtsanwältin mitbringen.
  • Mögliche (Antwort-)schreiben des anderen Elternteils oder dessen Bevollmächtigten
    Zum Rechtsanwalt oder zur Rechtsanwältin mitbringen.

Voraussetzungen

  • Außergerichtliche Aufforderung
    Damit der Unterhalt berechnet werden kann, sollten Sie vor Antragstellung den anderen Elternteil schriftlich per Einschreiben mit Rückschein auffordern:
    • Ihnen die Höhe ihres bzw. seines aktuellen Einkommens und Vermögens mitzuteilen und
    • die entsprechenden Belege, insbesondere die Gehaltsabrechnungen des Arbeitgebers, vorzulegen.
    Kommt der andere Elternteil dieser Aufforderung nach, kann das zuständige Jugendamt den Unterhalt aufgrund der Einkommensbelege berechnen. Verpflichtet sich der andere Elternteil in einer vollstreckbaren Urkunde zum künftig fällig werdenden Unterhalt, ist kein Unterhaltsantrag vor Gericht mehr erforderlich. Der unterhaltsverpflichtete Elternteil kann eine solche Urkunde (vollstreckbarer Titel) vor dem Jugendamt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Kindes oder vor jedem Notar errichten lassen.
  • Antrag (durch Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin)
    Erteilt der andere Elternteil keine Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen oder verpflichtet er bzw. sie sich nicht freiwillig in einer vollstreckbaren Urkunde zur Zahlung des Unterhalts, ist ein Antrag auf Unterhalt beim Familiengericht geboten.
    • Sie können den Anspruch auf Kindesunterhalt vor Gericht nur durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beantragen. Zu den einzelnen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs informiert Sie Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin.

Kosten

  • Es fallen Gerichts- und Anwaltsgebühren an, die sich nach dem Verfahrenswert richten.
  • Hinzu kommen Auslagen, die dem Gericht für Zustellungen, Dolmetscher oder Dolmetscherinnen, Sachverständige, usw. entstehen.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden