Familiensachen - Kindesunterhalt festsetzen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Unterhalt (Schlagwort), Kindesunterhalt (Schlagwort), Düsseldorfer (Schlagwort), Tabelle (Schlagwort), Auskunftserteilung (Schlagwort), Eltern (Schlagwort), Kind (Schlagwort), Familie (Schlagwort), Scheidung (Schlagwort), Trennung (Schlagwort)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Trotz aller Konflikte bei Trennung oder Scheidung sollten sich die Eltern zugunsten ihrer Kinder einvernehmlich über Unterhaltsansprüche einigen. Feste Sätze schreibt der Gesetzgeber nicht vor. Die sogenannte Düsseldorfer Tabelle und die Unterhaltsleitlinien der jeweils zuständigen Oberlandesgerichte geben jedoch Orientierungshilfen (unter "Weiterführende Informationen").
Haben Sie als Eltern eine Einigung erzielt, kann der unterhaltspflichtige Elternteil freiwillig eine vollstreckbare Zahlungsverpflichtung abgeben. Dies geschieht mit der Beurkundung durch das Jugendamt, einen Notar oder eine Notarin.
Kommt es zu keiner Einigung, kann der unterhaltsberechtigte Elternteil den Unterhaltsanspruch des Kindes vor Gericht geltend machen.
Haben Sie als Eltern eine Einigung erzielt, kann der unterhaltspflichtige Elternteil freiwillig eine vollstreckbare Zahlungsverpflichtung abgeben. Dies geschieht mit der Beurkundung durch das Jugendamt, einen Notar oder eine Notarin.
Kommt es zu keiner Einigung, kann der unterhaltsberechtigte Elternteil den Unterhaltsanspruch des Kindes vor Gericht geltend machen.
- Hinweis: Bestimmte Arten des Kindesunterhalts können Sie in einem vereinfachten Verfahren geltend machen (siehe "Weiterführende Informationen").
- Tipp: Fachkundige Beratung zu allen Fragen des Kindesunterhalts erhalten Sie beim Jugendamt Ihres Bezirkes. In jedem Fall sollten Sie sich vor der Antragstellung von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin beraten lassen.
- Belege über die Einkünfte des anderen Elternteils
Kopie zum Rechtsanwalt oder zur Rechtsanwältin mitbringen - Aufforderungsschreiben und Einschreiben mit Rückschein
Zum Rechtsanwalt oder zur Rechtsanwältin mitbringen. - Mögliche (Antwort-)schreiben des anderen Elternteils oder dessen Bevollmächtigten
Zum Rechtsanwalt oder zur Rechtsanwältin mitbringen.
- Außergerichtliche Aufforderung
Damit der Unterhalt berechnet werden kann, sollten Sie vor Antragstellung den anderen Elternteil schriftlich per Einschreiben mit Rückschein auffordern:
- Ihnen die Höhe ihres bzw. seines aktuellen Einkommens und Vermögens mitzuteilen und
- die entsprechenden Belege, insbesondere die Gehaltsabrechnungen des Arbeitgebers, vorzulegen.
- Antrag (durch Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin)
Erteilt der andere Elternteil keine Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen oder verpflichtet er bzw. sie sich nicht freiwillig in einer vollstreckbaren Urkunde zur Zahlung des Unterhalts, ist ein Antrag auf Unterhalt beim Familiengericht geboten.
- Sie können den Anspruch auf Kindesunterhalt vor Gericht nur durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beantragen. Zu den einzelnen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs informiert Sie Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin.
- Es fallen Gerichts- und Anwaltsgebühren an, die sich nach dem Verfahrenswert richten.
- Hinzu kommen Auslagen, die dem Gericht für Zustellungen, Dolmetscher oder Dolmetscherinnen, Sachverständige, usw. entstehen.