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Familiensachen - Sorgerecht übertragen

Berlin 99126014088000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99126014088000

Leistungsbezeichnung

Familiensachen - Sorgerecht übertragen

Leistungsbezeichnung II

Familiensachen - Sorgerecht übertragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Sorgerecht (Schlagwort), Übertragung (Schlagwort), Entzug (Schlagwort), Aufenthaltsbestimmungsrecht (Schlagwort), Eltern (Schlagwort), Kind (Schlagwort), Familie (Schlagwort), Umgangsrecht (Schlagwort), Scheidung (Schlagwort), Trennung (Schlagwort)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Informationsbereiche im Zusammenhang mit Bürgern

Lagen Portalverbund

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Einheitlicher Ansprechpartner

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Fachlich freigegeben am

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Fachlich freigegeben durch

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Teaser

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Volltext

Verheiratete Eltern haben von Geburt an für das Kind die gemeinsame elterliche Sorge. Bei Nichtverheirateten hat zunächst nur die Mutter das Sorgerecht. Die Eltern können jedoch vor dem Jugendamt eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben, wodurch beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht erhalten. Auch nach der Trennung der Eltern verbleibt es grundsätzlich bei dem gemeinsamen Sorgerecht. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass das gemeinsame Sorgerecht in den meisten Fällen die beste Lösung für das Kind ist.

Auf Antrag kann das Familiengericht aber die elterliche Sorge oder einen Teil davon (z.B. Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, Schulangelegenheiten etc.) auf einen Elternteil übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht oder sich alle Beteiligten darüber einig sind.

Übertragung
Bei nicht verheirateten Eltern kann der nicht sorgeberechtigte Vater die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge beantragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Hinweis
Vor Antragsstellung sollten die Eltern jedoch die entsprechenden Beratungsangebote des für den Wohnsitz des Kindes zuständigen Jugendamtes in Anspruch nehmen. Angesichts der Bedeutung der Entscheidung für die Familie ist zudem eine Beratung durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt zu empfehlen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Übertragung des Sorgerechts
    • Es ist ein formloser Antrag erforderlich, welcher selbstständig oder mit Hilfe der Rechtsantragsstelle des Familiengerichts gestellt werden kann.
    • Sollte bei verheirateten Eltern während des anhängigen Scheidungsverfahrens die Entscheidung über die elterliche Sorge erforderlich sein, kann im Scheidungsverfahren nur ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin den Sorgerechtsantrag stellen. Die Möglichkeit der eigenen formlosen Antragstellung besteht dann nicht.
  • Genaue Daten von Eltern und Kind
    Bei der Stellung des Antrags müssen für Eltern und Kind angegeben werden:
    • Anschriften,
    • Geburtsdaten und
    • Staatsangehörigkeiten.
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Sonstige Urkunden/Unterlagen
    Falls vorhanden, sollten Sie Ihrem Antrag noch folgende Dokumente als Anlage beifügen:
    • Vaterschaftsanerkennung
    • gemeinsame Sorgeerklärung
    • Heiratsurkunde
    • Scheidungsbeschluss
    • vorangegangene gerichtliche Sorgerechtsentscheidungen
  • Schilderung des Sachverhalts
    • Wer hat die elterliche Sorge zur Zeit inne?
    • Welche Probleme sind in der Vergangenheit aufgetreten bzw. werden zukünftig erwartet?

Voraussetzungen

  • Wohl des Kindes
    Die Übertragung des Sorgerechts bzw. Teilen des Sorgerechts auf nur einen Elternteil erfolgt nur dann, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht oder sich alle Beteiligten darüber einig sind.

Kosten

  • Es fallen Gerichts- und gegebenenfalls Anwaltsgebühren an, die sich nach dem Verfahrenswert richten.
  • Hinzu kommen Auslagen, welche dem Gericht für eventuelle Zustellungen, Dolmetscher oder Dolmetscherinnen, Verfahrensbeistände, Sachverständige, usw. entstehen.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden