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Zwangsvollstreckung - Änderung des unpfändbaren Betrages

Berlin 99046051011000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99046051011000

Leistungsbezeichnung

Zwangsvollstreckung - Änderung des unpfändbaren Betrages

Leistungsbezeichnung II

Zwangsvollstreckung - Änderung des unpfändbaren Betrages

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Pfändung (Schlagwort), Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Schlagwort), Einkommen (Schlagwort), unpfändbar (Schlagwort), Änderung (Schlagwort), Zwangsvollstreckung (Schlagwort)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Informationsbereiche im Zusammenhang mit Bürgern

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

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Fachlich freigegeben am

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Fachlich freigegeben durch

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Teaser

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Volltext

Ist Ihr Einkommen gepfändet, können Sie einen Antrag auf Erhöhung des unpfändbaren Betrages stellen, wenn
a) Ihr notwendiger Lebensunterhalt sowie der für die Personen, denen Sie Unterhalt gewähren, nicht gedeckt ist,
b) besondere Bedürfnisse aus persönlichen oder beruflichen Gründen dies erfordern oder
c) der besondere Umfang Ihrer gesetzlichen Unterhaltspflichten, insbesondere die Zahl der Unterhaltspflichten, dies erfordern.
Sie können zusätzlich einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über Ihren Antrag auf Änderung des unpfändbaren Betrages stellen.

Erforderliche Unterlagen

  • schriftlicher Antrag auf Änderung des unpfändbaren Betrages
    Sie können den Antrag auch zu den entsprechenden Sprechzeiten in der Rechtsantragsstelle des Gerichts zu Protokoll der Geschäftsstelle stellen.
  • Nachweis darüber, dass Ihr Einkommen gepfändet wurde
    Den Nachweis können Sie durch Vorlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschluses oder durch den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Ihr Vermögen erbringen. Eine Kopie ist ausreichend.
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Gehaltsnachweise der letzten 3 Monate und/oder Bescheide über die jeweilige Sozialleistung, die Sie beziehen
    Diese Unterlagen dienen dem Nachweis, dass Sie das entsprechende Einkommen beziehen und dass sich aufgrund der Pfändung für die Gläubigerin/den Gläubiger pfändbare Beträge ergeben.
  • Nachweise über Ihre höheren notwendigen Bedarfe bzw. der Personen, denen Sie zum Unterhalt verpflichtet sind
    Sind Sie mehreren Personen zum Unterhalt verpflichtet, sind entsprechende Nachweise vorzulegen, auf welcher Grundlage Sie den Unterhalt gewähren (z. B. Heirats- oder Geburtsurkunden) und in welcher Höhe (z. B. durch Vorlage der Kontoauszüge der letzten 3 Monate, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht in Ihrem Haushalt wohnt).
    Bei höheren Bedarfen aus persönlichen oder beruflichen Gründen sind die entsprechenden (Kosten-)Nachweise, ggf. ärztliche Atteste oder Kontoauszüge, vorzulegen, aus denen sich die höheren Kosten erkennen lassen. Eventuell müssen Sie nachweisen, für welchen Zeitraum Sie einen höheren Bedarf zur Bestreitung Ihres Lebensunterhalts haben.

Voraussetzungen

  • Ihr Einkommen ist gepfändet
    Ihr Einkommen ist durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch die Gläubigerin bzw. den Gläubiger gepfändet worden. Dabei ist es unerheblich, um welche Art von Einkommen es sich handelt, z. B. Lohn/Gehalt, Rente, Sozialleistungen.
  • Es ergeben sich pfändbare Beträge für die Gläubigerin/den Gläubiger
    Ihr Einkommen übersteigt den Ihnen zustehende (Basis-) Freibetrag, sodass an die Gläubigerin bzw. an den Gläubiger die pfändbaren Beträge ausgezahlt werden. Das heißt Sie können nicht vollständig über Ihr Einkommen verfügen.
  • Sie haben einen höheren Bedarf als der Ihnen nach § 850c ZPO zustehende monatliche Freibetrag und können dies auch nachweisen
    Sie haben aufgrund Ihrer Unterhaltsverpflichtungen oder z. B. aufgrund einer belegbaren Krankheit nachweislich höhere Lebenshaltungskosten.

Kosten

Das Verfahren löst keine Gebühren aus.
Es können Auslagen für die Zustellung der Entscheidung an die Beteiligten in Höhe von 3,50 Euro pro Zustellung entstehen gemäß Nr. 9002 Kostenverzeichnis Gerichtskostengesetz (KV GKG).

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden