Einzelgenehmigung für Kleinkrafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, motorisierte Krankenfahrstühle sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h
Inhalt
Einzelgenehmigung für Kleinkrafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, motorisierte Krankenfahrstühle sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h
Einzelgenehmigung für Kleinkrafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, motorisierte Krankenfahrstühle sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h
Begriffe im Kontext
Einzelgenehmigung (Schlagwort), Betriebserlaubnis (Schlagwort), zulassungsfreie Fahrzeuge (Schlagwort), Einzelgenehmigung für Kleinkrafträder (Schlagwort), vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Schlagwort), motorisierte Krankenfahrstühle (Schlagwort), selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Schlagwort), Stapler (Schlagwort), bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h (Schlagwort)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Erteilung einer Einzelgenehmigung für Kleinkrafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, motorisierte Krankenfahrstühle sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h.
- Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr zur Erlangung einer Einzelgenehmigung
- Kaufvertrag und ggf. Nachweis über den Verbleib der bisherigen Einzelgenehmigung / Betriebserlaubnis
- Personalausweis oder Pass mit Meldebestätigung
- Begutachtung eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr zur Erlangung einer Einzelgenehmigung
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in der jeweils geltenden Fassung und beträgt 10,20 Euro.